Müller-Hof Newsletter – März 2022

art – AktuelleRechtsTipps

Gesellschaftsrecht: Vorgehen gegen Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen

Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten kommt es auf der letzten Eskalationsstufe häufig zu dem Szenario, dass die Geschäftsanteile eines „unliebsamen“ Gesellschafters gegen seinen Willen eingezogen werden, er damit quasi „rausgeschmissen“ wird. Dies ist aus Sicht der auf diese Art agierenden Gesellschaft durchaus nachvollziehbar: Dauerhafte streitige Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern führen zu einer erheblichen Belastung für alle Beteiligten. Im schlimmsten Fall wird das unternehmerische Handeln der Gesellschaft völlig blockiert und sie mitunter sogar in ihrem Bestand gefährdet.

Für den betroffenen Gesellschafter ist eine Einziehung seines Anteils mit erheblichen Konsequenzen verbunden: Nach einer beschlossenen Zwangseinziehung des Anteils wird eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht mit der Folge, dass nunmehr jener neuen Gesellschafterliste eine umfassende Legitimationswirkung zukommt. Aufgrund der neuen Gesellschafterliste gilt die ausgeschlossene Person im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr als Gesellschafter. Diese Person kann an der Willensbildung der Gesellschaft nicht mehr teilnehmen und sie findet gegebenenfalls nach gerichtlicher Klärung der Unwirksamkeit der Zwangseinziehung eine völlig „umgekrempelte“ Gesellschaft vor.

In der Praxis ist die Wirksamkeit einer Einziehung rechtlich oft zweifelhaft. Insbesondere, wenn es sich um eine Einziehung aus wichtigem Grund bzw. wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Gesellschafters handelt, lässt sich trefflich darüber streiten, ob die Einziehung wirksam ist. Da eine Klärung im Rahmen eines „normalen“ Gerichtsverfahrens lange dauert, wird dem ausgeschlossenen Gesellschafter der Weg über den sogenannten „einstweiligen Rechtsschutz“ empfohlen. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren als vorübergehende Regelung mit dem Ziel, vollendete Tatsachen vor Ergehen einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu verhindern.

Um als Antragsteller die gewünschte einstweilige Verfügung beim Gericht zu erwirken, muss zunächst ein sog. „Verfügungsanspruch“ vorliegen. Das heißt, es wird vom Gericht grob geprüft, ob in einem Hauptsacheverfahren ein derartiger Anspruch Erfolg haben könnte. Darüber hinaus ist ein sog. „Verfügungsgrund“ in Form der Eilbedürftigkeit erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn die einstweilige Verfügung notwendig ist, um wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt vom Antragsteller abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint.

Das Oberlandesgericht München hat sich vergangenes Jahr im Rahmen einer Entscheidung (Az. 7 W 718/21) ausgiebig mit vielen Fragestellungen rund um den einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zwangseinziehung beschäftigt. Klargestellt hat es dabei u.a., dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Einziehung bereits ausreichend sei, die Rechtslage müsse nicht eindeutig sein. Zudem hat es nochmals deutlich hervorgehoben, dass ein die Einziehung rechtfertigender wichtiger Grund mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht verliere.

Bedeutsam ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auch, weil es als erstes Obergericht bestätigt, dass sich ein Gesellschafter nicht nur in der Hauptsache durch eine Klage gegen die Einreichung einer geänderter Gesellschafterliste wehren kann, sondern dass er die Gesellschaft bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu einer Korrektur der nach der Einziehung eingereichten Gesellschafterliste zwingen kann.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Gesellschafter, dem eine Zwangseinziehung „widerfährt“, schnellstmöglich Rechtsrat einholen und – bei entsprechenden Erfolgsaussichten – einstweiligen Rechtsschutz beantragen sollte.

Aus Sicht der Gesellschaft bzw. der verbleibenden Gesellschafter ist es wichtig, im Rahmen eines Ausschlussverfahrens die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes „einzukalkulieren“ und die Einziehung auf eine rechtlich solide Basis zu stellen.

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