Müller-Hof Newsletter – Juni 2024
art – AktuelleRechtsTipps
IT-Recht: Impressum: DDG statt TMG
Seit dem 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Das Gesetz dient der Umsetzung des europäischen Digital Service Acts (DSA), der schon seit Februar 2024 gilt.
Im Wesentlichen beinhaltet das neue DDG Zuständigkeitsregeln und auch Bußgeldvorschriften zur Durchsetzung des DAS, die im Alltag weniger Bedeutung haben.
Ein Detail betrifft allerdings alle, die auf der Webseite ein Impressum haben, und ist damit sehr praxisrelevant: Bisher waren die für ein Impressum erforderlichen Pflichtangaben in § 5 Telemediengesetz (TMG) aufgeführt. Dieser Paragraph wurde auch gerne ausdrücklich im Impressum erwähnt. Die bisher in § 5 TMG geregelten Einzelheiten sind aber nun in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt, das TMG gibt es nicht mehr.
Inhaltlich hat sich insoweit nichts Relevantes geändert. Wer bei den Pflichtangaben im Impressum aber nun nicht mehr auf das Telemediengesetz (TMG), sondern auf das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verweist, signalisiert damit, rechtlich auf dem aktuellen Stand zu sein.
Der europäische Digital Service Act (DAS) wiederum ist ein sehr umfangreiches Regelwerk, das die Aktivitäten von Anbietern digitaler Dienste in der EU regelt und insbesondere mehr Sicherheit und Transparenz für Verbraucher erreichen will. Vieles davon ist keineswegs neu, trotzdem ändern sich zahlreiche Details. Beispielsweise müssen rechtswidrige Inhalte kurzfristig geprüft und erforderlichenfalls entfernt werden, Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen ausreichend transparent sein, betroffene Unternehmen ab einer gewissen Größe müssen einen Transparenzbericht erstellen. Auch kleinere Unternehmen sind betroffen: Während etwa soziale Netzwerke oder Online-Suchmaschinen in der Regel nur von wenigen großen Unternehmen betrieben werden, sind betroffene „Intermediäre“ auch Hosting-Anbieter, etwa Betreiber von Cloud Computing oder Webhosting. In einschlägigen Branchen ist deshalb ratsam, sich näher mit den geänderten Vorgaben zu befassen.