Müller-Hof Newsletter – März 2024

art – AktuelleRechtsTipps

Erbrecht: Wohin mit dem Testament?

Wo sollte man seinen letzten Willen am besten aufbewahren? Und was ist zu tun, wenn man ein fremdes Testament findet?

Sofern das Testament notariell beurkundet wurde, ist es einfach: Das Notariat ist gesetzlich verpflichtet, die Urkunde in die Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben.

Bei einem eigenhändig geschriebenen Testament ist es dagegen die Aufgabe des Verfassers, eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen: Von einer Aufbewahrung des Testamentes zu Hause ist nicht nur wegen der Risiken durch Einbrecher, Naturkatastrophen, Feuer oder Wasserschäden abzuraten. Es kommt auch immer wieder vor, dass nach dem Tod das Testament von einer Person gefunden wird, die sich durch den Inhalt benachteiligt fühlt und es „verschwinden“ lässt.

Der Gesetzgeber versucht durch unterschiedliche Regelungen dem entgegenzuwirken: So hat jeder, der ein Testament findet, dieses unverzüglich bei dem Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Ein Verstoß gegen diese Ablieferungspflicht kann unter Umständen zu Schadensersatz verpflichten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Ablieferung kann zudem durch Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden.

Dennoch ist von einer beträchtlichen Zahl verschwundener Testamente auszugehen: Es geht nicht selten darin um die Zuteilung von enormen Vermögenswerten. Überdies ist das „Vergessen“ der Abgabe verlockend einfach.

Auch übermäßig gut versteckte Testamente führen immer wieder zu Problemen. Entweder landen sie bei einer Aufräumaktion der Hinterbliebenen versehentlich im Müll oder sie werden erst nach Jahren gefunden, wenn schon längst auf Grundlage anderer (überholter) Testamente oder der gesetzlichen Erbfolge der Nachlass verteilt wurde.

Empfehlenswert ist daher auch bei handschriftlich verfassten Testamenten die „Hingabe in die besondere amtliche Verwahrung“, also die Hinterlegung beim Nachlassgericht. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod tatsächlich dem Nachlassgericht vorliegt. Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt, muss es die in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen eröffnen.

Das eigenhändige Testament kann bei jedem Amtsgericht zur Verwahrung abgegeben werden. Empfehlenswert ist es, das Testament entweder persönlich einzureichen oder durch einen zuverlässigen Boten. Der Einreichende bekommt dann vom Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein. Dieser ist sorgsam aufzubewahren, da er erforderlich ist, um das Testament bei Bedarf aus der Verwahrung wieder herauszuverlangen. Durch die Abgabe beim Nachlassgericht wird automatisch das zentrale Testamentsregister benachrichtigt.

Die Kosten sind gering. Für die amtliche Verwahrung eines Testamentes werden 75,00 EUR vom Nachlassgericht berechnet sowie weitere 18,00 EUR für die Registrierung beim zentralen Testamentsregister.

Der Testierende kann jederzeit die Rückgabe des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Dabei ist zu beachten, dass die Rückgabe an den Erblasser persönlich zu erfolgen hat, beim gemeinschaftlichen Testament an beide Ehegatten. Wurde durch das Notariat das Testament in die Verwahrung gegeben, führt die Rücknahme aus der Verwahrung automatisch den Widerruf herbei. Hierüber wird man vom Rechtspfleger gesondert belehrt.

Eine Änderung des in Verwahrung gegebenen Testaments kann unabhängig von der Rücknahme aus der Verwahrung erfolgen. Das verwahrte Testament kann geändert, ergänzt, teilweise aufgehoben oder komplett widerrufen werden durch jede letztwillige Verfügung (z.B. ein neues Testament). Auch wenn das Nachtrags-/Änderungs-/Widerrufstestament sofort mit Unterschrift wirksam ist, sollte es zur Sicherheit wiederum in die amtliche Verwahrung gegeben werden.

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