Müller-Hof Newsletter – März 2019

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Wettbewerbsrecht: Wann ist E-Mail-Werbung legal?

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beinhaltet diverse datenschutzrechtliche Anforderungen an E-Mail-Werbung. Ohne datenschutzrechtlich „legal“ gespeicherte und nutzbare E-Mail-Adresse erfolgt keine „legale“ E-Mail-Werbung.

Trotzdem sind auch weiterhin die (nicht immer deckungsgleichen) Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, wie die jüngere Rechtsprechung des BGH belegt.

So ist eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ohne Einwilligung zwar datenschutzrechtlich eventuell zulässig, aber in der Regel wettbewerbsrechtlich untersagt. Das gilt auch dann, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein vorher gekauftes Produkt erfolgt (BGH 10.07.2018, VI ZR 225/17). In dem konkreten Fall war dem BGH bereits die Bitte per E-Mail um eine positive „5-Sterne-Beurteilung“ des Shops zu viel. Auch die beigefügte Rechnung ändere dann nichts an dem Werbecharakter der E-Mail. Es sei dem Werbenden durchaus zumutbar, sich an die Möglichkeiten einer wettbewerbsrechtlich zulässigen E-Mail nach § 7 UWG zu halten. Der Shop hätte daher eine werbefreie E-Mail mit der Rechnung verschicken müssen.

Das passt zu der strengen Linie der Gerichte, wonach z.B. auch automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails keine Werbung enthalten dürfen, jedenfalls nicht ohne entsprechende Einwilligung.

E-Mail-Werbung ist nach wie vor ein wichtiges Marketing-Instrument. Dabei müssen aber nicht nur die Fallstricke im Datenschutz, sondern auch im Wettbewerbsrecht beachtet werden.

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