Müller-Hof Newsletter – September 2019

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Wettbewerbsrecht: Verknüpfung von Werbeeinwilligung und Gewinnspielen zulässig

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO ist die Unsicherheit groß, ob Werbeeinwilligungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an kostenfreien Gewinnspielen eingeholt wurden, rechtskonform sind.

Auch nach altem Recht eingeholte Einwilligungen gelten jedenfalls dann weiter, wenn sie den Anforderungen der DSGVO entsprechen. Umgekehrt gibt es in der Praxis häufig Fälle, in denen Einwilligungen auch nach früherer Rechtslage unzureichend und damit im Streitfall nutzlos waren und es auch weiterhin sind. Trotzdem gibt es inzwischen erste Urteile auch von Gerichten der zweiten Instanz, die die eine oder andere Frage zur Rechtslage seit Inkrafttreten der DSGVO näher beleuchten.

Ein Kriterium einer wirksamen Werbeeinwilligung ist die Freiwilligkeit. Die Einwilligung muss demnach „ohne Zwang“ erklärt worden sein, d.h. der Betroffene muss eine freie Wahl zur Erklärung der Einwilligung oder eben zum Verzicht hierauf gehabt haben. Ein bloßes Anlocken durch das Versprechen einer Vergünstigung (zum Beispiel: Teilnahme an einem Gewinnspiel) ändert aber noch nichts an der Freiwilligkeit. Im Zweifel kann und muss ein Verbraucher selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.

Die Einwilligungserklärung muss außerdem erkennen lassen, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sie sich bezieht. Unwirksam wird die Einwilligung, wenn sie für eine lange, unüberschaubare Liste von begünstigten Unternehmen abgegeben werden soll, eine einstellige Zahl von begünstigten Unternehmen wird aber in der Regel möglich sein.

Auch die Produkte, auf die sich die Einwilligung bezieht, müssen (halbwegs) präzise angegeben werden. Während „Finanzdienstleistungen aller Art“ oder gar „Marketing und Werbung“ zu unpräzise sein sollen, soll z.B. „Strom & Gas“ ausreichend klar sein (so kürzlich das OLG Frankfurt). Erfreulich an der Entscheidung ist übrigens auch, dass aus Sicht des Gerichts einzelne zu ungenaue Produktangaben zwar insoweit der Wirksamkeit der Einwilligung entgegenstehen. Derartige Fehler „infizieren“ die Zustimmungserklärung aber nicht in Gänze, d.h. die in der gleichen Erklärung enthaltene Einwilligung hinsichtlich solcher Firmen, bei denen der Produktbereich ausreichend klar angegeben wurde, ist wirksam.

Insofern gibt es weiterhin rechtliche Unklarheiten und ist weiterhin bei der konkreten Ausgestaltung der Verknüpfung von Gewinnspielen mit Werbeeinwilligungen Umsicht bei den Formulierungen geboten. Rechtlich möglich ist so etwas aber auch in Zeiten der DSGVO.

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