Müller-Hof Newsletter – September 2020

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Wettbewerbsrecht: Unterlassungserklärungen – immer erst prüfen und dann unterschreiben

Wer bei einer rechtswidrigen Werbung o.ä. erwischt wird, riskiert eine Abmahnung. Wenn der Verstoß dann durch eine Unterlassungserklärung „beseitigt“ werden soll, ist es unbedingt wichtig darauf zu achten, dass die „verbotene“ Aussage nicht an anderer Stelle doch weiterhin oder erneut auftaucht.

Gemäß einer Entscheidung des LG Frankfurt vom 17.04.2020 musste ein Unternehmen eine Vertragsstrafe zahlen, das zuvor in einem Werbe-Flyer irreführend geworben und dann eine (übliche) Unterlassungserklärung abgegeben hatte: „… es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Dienstleistungen […] zu bewerben mit folgenden Hinweisen: [unzulässige Aussage]…“ Kurze Zeit später wurde eine inhaltlich praktisch identische Werbeaussage auf der Webseite verwendet. Das LG Frankfurt hatte in Übereinstimmung mit der allgemeinen Linie der Rechtsprechung keine Bedenken, die Unterlassungserklärung, die anlässlich eines gedruckten Flyers abgegeben wurde, auch auf Online-Werbung anzuwenden. Deshalb lag ein Verstoß vor, der die Zahlung der Vertragsstrafe auslöste.

Deswegen ist es bei Unterlassungserklärungen immer wichtig, vor deren Inkrafttreten zu prüfen, ob nicht identische (oder fast identische) Aussagen noch an anderer Stelle zu finden sind. Das kann eine andere Webseite sein, eine alte Werbeanzeige auf einem Internetportal, eine ggf. alte Aussage in Social Media (Gläubiger auf der Suche nach Verstößen schauen sich die Facebook-Timeline meist deutlich genauer an als jeder potentielle Kunde…) oder der alte Werbeflyer, der vom sparsamen Vertriebsmitarbeiter noch aufgebraucht wird. Auch ein Relaunch einer Homepage lässt alte Aussagen manchmal wieder auftauchen…

Bevor eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Kraft tritt, sollte also immer mit großer Sorgfalt sichergestellt werden, dass die beanstandete Werbeaussage nicht doch noch irgendwo auftaucht.

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