Müller-Hof Newsletter – März 2022

art – AktuelleRechtsTipps

Vertragsrecht: Neue Verbraucherschutzbestimmungen treten in Kraft

Im „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ hat der Gesetzgeber neue Regeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgeschrieben. Ab dem 01.03.2022 dürfen u.a. bei sogenannten „Dauerschuldverhältnissen“ nur noch maximal zwei Jahre Laufzeit in AGB vorgesehen sein. Betroffen sind z.B. Zeitschriften-Abonnements oder auch Mitgliedschaften etwa in einem Fitness-Studio. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist zwar möglich, aber nur dann, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert wird und der Vertragspartner jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann.

Für alle Anbieter solcher Dauerschuldverhältnisse, die Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen, gilt außerdem ab dem 01.07.2022 die Pflicht zur Einführung eines Kündigungsbuttons. Damit soll es ermöglicht werden, Kündigungen solcher Dauerschuldverhältnisse künftig in ähnlich einfacher Weise mit „einem Klick“ zu erklären wie das bereits beim Vertragsabschluss möglich ist. Das bedeutet, dass eine solche Möglichkeit dann auch technisch eingerichtet sein muss, weshalb die Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen sind.

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