Müller-Hof Newsletter – September 2016

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Neues zu Kündigungsklauseln

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie standardisierte Verträge enthalten regelmäßig Vorgaben, in welcher Art und Weise der Vertragspartner eine Kündigung zu erklären hat.

Verlangt die AGB-Klausel eine Kündigungserklärung in Schriftform, bedeutet das, dass das Kündigungsschreiben im Original handschriftlich unterschrieben und dem Vertragspartner übermittelt werden muss (§ 126 BGB). Es reicht also in der Regel nicht, wenn der Name mittels einer Signatur eingegeben wird oder die eigenhändige Unterschrift eingescannt wird. Verlangt eine AGB-Klausel hingegen nur die so genannte Textform (§ 126b BGB), reicht ein Schreiben ohne Unterschrift aus, sofern es erkennen lässt, wer das Schreiben verfasst hat. Eine Kündigung in Textform kann daher auch per E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp-Nachricht erklärt werden.

Der Unterschied zwischen den beiden Formerfordernissen – Schriftform, Textform – ist also recht groß. Die Schriftform mit der geforderten eigenhändigen Unterschrift kann einen Vertragspartner vor hohe Hürden stellen und ihn deshalb sogar unangemessen benachteiligen, wenn er eine Erklärung abgeben will. Um Vertragspartner vor unzumutbaren Kündigungsklauseln zu schützen, traf der Bundesgerichtshof in der letzten Zeit eine Reihe von Entscheidungen, die bereits jetzt auf einer Linie mit einer zum 01.10.2016 eintretenden Gesetzesänderung sind.

Zum 01.10.2016 werden solche AGB-Klauseln unwirksam, die für Anzeigen und Erklärungen eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer, der die AGB verwendet hat, eine strengere Form als die Textform verlangen (bislang galt dies nur für eine strengere Form als Schriftform). Erklärungen müssen also per E-Mail, Fax etc. akzeptiert werden.

Wie bereits erwähnt, erklärte der Bundesgerichtshof in bestimmten Konstellationen aber bereits jetzt ‑ vor dieser Gesetzesänderung ‑ Klauseln für unwirksam, die Schriftform erfordern, obwohl dies mit dem bestehenden Gesetzeswortlaut eigentlich noch vereinbar ist. Einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung lag folgender Fall zugrunde (BGH Urteil v. 14.07.2016, Az. III ZR 387/15): Die AGB einer online-Partnervermittlungsbörse forderten Kündigungserklärungen in Schriftform. Der Vertrag war zuvor online abgeschlossen und ausschließlich digital abgewickelt worden. Außer der Kündigung konnten alle anderen rechtsverbindlichen Erklärungen elektronisch abgegeben werden. Der BGH sah es unter diesen Umständen als unangemessene Benachteiligung an, dass der Vertragspartner seine Kündigung in Schriftform erklären musste (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klausel wurde für unwirksam erklärt.

Letztlich ist erkennbar, dass der BGH sich von Wertungsfragen leiten ließ – abhängig von der Ausgestaltung des Vertrages. Diese Wertungsfragen können nicht nur in Unternehmer/Verbraucher-Situationen (B2C), sondern auch in Unternehmer/Unternehmer-Situationen (B2B) zum Tragen kommen. Mag die Gesetzesänderung daher keine zwingende Änderung in B2B-Fällen mit sich bringen, so kann eine solche Änderung dennoch aus der Rechtsprechung folgen. Die Klauselkontrolle läuft also weitgehend parallel, ob nun B2C oder B2B.

Die Rechtsprechung und insbesondere die bevorstehende Gesetzesänderung sollten Verwender von AGB oder standardisierten Verträgen dazu veranlassen, ihre Regelwerke alsbald auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Unwirksame Klauseln sollten möglichst überarbeitet werden.

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