Müller-Hof Newsletter – September 2017

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Ist der Ehevertrag (noch) wirksam?

Das Recht der Ehe ist vielschichtig und kompliziert, wie die Ehe selbst. Kommt es zum Scheitern der Ehe, so ist nicht nur die standesamtlich geschlossene Ehe aufzuheben, sondern es können darüber hinaus auch sogenannte Scheidungsfolgesachen (z.B. Trennungs-, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.) gerichtlich geklärt werden.

Besteht beispielsweise ein Anspruch eines Ehepartners gegenüber dem anderen Ehepartner auf Zugewinnausgleich, so kann wegen dieses Anspruchs auch in das Unternehmen des Ehepartners vollstreckt werden. Das gefährdet damit nicht nur die wirtschaftliche Existenz des Ehepartners, sondern darüber hinaus auch die des Unternehmens und der dort angestellten Mitarbeiter. Hiergegen kann man sich grundsätzlich durch Abschluss eines Ehevertrages schützen, was bei Unternehmerinnen und Unternehmern verbreitet ist. Jedoch kann aufgrund zweier höchstrichterlicher Entscheidungen nicht darauf vertraut werden, dass der Ehevertrag auch noch am Ende der Ehe Bestand hat.

Kommt es zur Scheidung, so kann der Ehevertrag einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Im Rahmen dieser gerichtlichen Prüfung kommt es zu einer Wirksamkeitskontrolle, in der nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten geprüft wird, ob der Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam war. Neben der Wirksamkeitskontrolle findet auch eine sogenannte Ausübungskontrolle statt, in der geprüft wird, ob sich der begünstigte Ehegatte aufgrund geänderter Umstände nicht mehr auf den Vertrag berufen kann, weil dieser jetzt zum Zeitpunkt der Geltendmachung der vertraglichen Rechte zu einer für den anderen Ehegatten unzumutbaren Belastung führt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehevertrag kein Kompensationsgeschäft enthält.

Die von der Rechtsprechung geschaffene Kontrolle von Eheverträgen führt – was im jeweiligen konkreten Einzelfall gesondert geprüft werden muss – gegebenenfalls dazu, dass der Vertrag insgesamt unwirksam ist, sodass den begünstigten Ehegatten die volle Härte des Gesetzes treffen kann. Es empfiehlt sich daher, Eheverträge regelmäßig zu prüfen und den eventuell geänderten Lebensverhältnissen anzupassen.

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