Müller-Hof Newsletter – Dezember 2020

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Familienrecht: Gemeinsame Schulden bei Trennung und Scheidung

Will man irgendwann im Leben eine Immobilie sein Eigen nennen, bleibt meist keine andere Wahl, als dafür finanzielle Unterstützung der Bank in Anspruch zu nehmen. Kredite werden üblicherweise für den Hauskauf, mitunter aber auch z.B. für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen oder Möbeln während einer Ehe aufgenommen. Im Falle der Trennung und Scheidung einer Ehe muss dem Schicksal solcher gemeinsamer Kredite besondere Beachtung geschenkt werden.

Oftmals gewähren die Banken Kredite nur an beide Ehepartner gemeinsam, um sich so einen weiteren Schuldner zu sichern, falls einer der beiden Schuldner finanziell ausfallen sollte. Die Darlehenstilgung ist während der Ehe meist kein Problem, da die Bereitschaft der Eheleute noch besteht, gegenseitig einzustehen und den Kredit zu tilgen. Anders verhält es sich dann, wenn die Trennung unmittelbar bevorsteht oder bereits vollzogen ist. Dann sinkt diese Bereitschaft, für den anderen einzustehen, oft deutlich. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf den Ehepartner, sondern unter Umständen auch auf den Kredit insgesamt.

Im Außenverhältnis zur Bank bleiben die Eheleute oder Partner nach der Trennung und auch nach der Scheidung Gesamtschuldner. Die Scheidung der Ehe ändert nichts an der bestehenden Außenhaftung der beiden Kreditschuldner.

Im Innenverhältnis, also zwischen den Ehegatten, besteht während der Ehe keine interne Ausgleichspflicht. Es wird unterstellt, dass beide Ehegatten an der Finanzierung partizipieren und mit dem Kredit gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden.

Anders ist es nach dem Scheitern der Ehe. Dann kann es gerechtfertigt sein, dass ein Ehegatte aus der Ausgleichspflicht befreit wird. Sind die Ehegatten nach Scheitern der Ehe noch so weit einigungsbereit, dass eine Scheidungsvereinbarung getroffen werden kann, verständigen sich die Eheleute meistens darüber, wer im finanzierten Haus verbleibt und wer die bestehende Darlehensschuld tilgt bzw. übernimmt. Oftmals wird gegenüber der Bank auf eine Entlassung eines Ehepartners aus der Kreditverpflichtung hingewirkt.

Wesentlich problematischer ist der Fall, wenn keine Scheidungsvereinbarung getroffen werden kann und das Schicksal der Kreditverpflichtungen durch das Gericht entschieden werden muss. In diesem Fall ist zunächst zu unterscheiden, ob die Ehegatten Miteigentümer sind (meist besteht hälftiges Miteigentum), oder ob die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Ziehen beide Ehegatten aus der Immobilie aus und wollen sie sie veräußern, so sind die noch offenen Kredite, entsprechend der Miteigentumsanteile, unter Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger „Spekulationssteuer“ zu regulieren.

Verbleibt einer der Ehegatten im Haus, so kann darin unter Umständen eine „anderweitige Vereinbarung“ im Sinne des Gesetzes gesehen werden, was dazu führt, dass eine Haftungsentlassung herbeizuführen ist. Hierbei ist auch zu beleuchten, ob sich der im Haus verbleibende Ehegatte an den Hauslasten beteiligt und/oder ob er eine Nutzungsentschädigung, vergleichbar einer Miete, zahlt.

Spätestens im Rahmen einer anstehenden Trennung sollte daher im Vorfeld die jeweilige Fallkonstellation eingehend beleuchtet werden, sodass auf dieser Grundlage eine angemessene Regelung vorbereitet und umgesetzt werden kann.

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