Müller-Hof Newsletter – September 2017

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Erste LAG-Entscheidung zum Bildungsgesetz

Seit 01.07.2015 gilt das Bildungszeitgesetz in Baden-Württemberg. Danach können Arbeitnehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg verlangen, innerhalb eines Kalenderjahres bis zu fünf Tage bezahlt freigestellt zu werden, um berufliche oder politische Weiterbildung oder Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu betreiben.

Bildungsmaßnahmen dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen mit Gütesiegel durchgeführt werden. Die Kosten der Weiterbildung tragen die Beschäftigten selbst. Bei der Beantragung sowie bei der Ablehnung sind gewisse Formalien einzuhalten.

Die praktische Bedeutung des neuen Gesetzes ist recht gering geblieben, was sich auch an der niedrigen Zahl diesbezüglicher Gerichtsverfahren zeigt. In der Arbeitsgerichtsbarkeit Baden-Württemberg sind bisher zwölf Verfahren gemeldet worden. Fast alle Verfahren kommen aus der Metallindustrie. Es geht fast ausschließlich um den Begriff der „politischen Weiterbildung“. Bislang gibt es vier erstinstanzliche Urteile, zwei davon sind rechtskräftig, zwei Urteile wurden mit der Berufung angegriffen. Alle bisherigen Urteile vertreten einen weiten Begriff der politischen Weiterbildung und haben deshalb den Klagen auf Freistellung oder Gutschrift von Freistellungszeit stattgegeben. Erstmals ist nun am 09.08.2017 eine zweitinstanzliche Gerichtsentscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum Bildungszeitgesetz ergangen (2 Sa 4/17), ebenfalls zum Begriff der „politischen Weiterbildung“:

Der Arbeitnehmer wollte für ein Seminar des Bildungszentrums der IG Metall mit dem Titel „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ freigestellt werden. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil es sich dabei um keine Maßnahme „politischer Weiterbildung“ handele. Sowohl das Arbeitsgericht Stuttgart als auch nun das LAG haben jedoch einen weiten Politikbegriff angenommen. Dies folge aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung. Die Ablehnung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, ein Anspruch auf Freistellung sei gegeben.

Wenn über einen Antrag auf Bildungszeit zu entscheiden ist, sollte eine genaue Prüfung erfolgen, ob die rechtlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfiehlt sich aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, bei der Auslegung des Begriffs der „politischen Weiterbildung“ großzügig zu sein.

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