Müller-Hof Newsletter – Dezember 2018

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Arbeitsrecht: Neue Regelungen zur Teilzeit

Im Januar 2019 treten Gesetzesänderungen in Kraft. Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind, erhalten nun die Möglichkeit, „Brückenteilzeit“ (§ 9 a TzBfG) zu beantragen. Dabei wird die Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre reduziert und erhöht sich danach automatisch wieder auf den vorherigen Stand. Während der bereits bekannte Anspruch auf unbefristete Teilzeit schon bei mehr als 15 Mitarbeitern gilt, kann die neue befristete Brückenteilzeit erst bei mehr als 45 Mitarbeitern verlangt werden. Der Arbeitgeber kann – wie auch bei unbefristeter Teilzeit – den Antrag aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen ablehnen, insbesondere wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden. Bei beantragter Brückenteilzeit kann sich außerdem ein Arbeitgeber mit 46 bis 200 Mitarbeitern auf Unzumutbarkeit berufen, wenn bereits pro angefangenen 15 Mitarbeitern mindestens einer in befristeter Teilzeit arbeitet (z.B. bei 46-60 Mitarbeitern 4 in Brückenteilzeit). Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich erfolgen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.

Umgekehrt wird auch die Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften erleichtert. Ein solches Erhöhungsinteresse muss dem Arbeitgeber in Textform mitgeteilt werden. Er hat dann über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren und die Teilzeitkraft bei der Stellenbesetzung bevorzugt zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht, wenn es sich gar nicht um einen freien Arbeitsplatz handelt, wenn die Teilzeitkraft weniger geeignet ist als ein anderer Bewerber, wenn Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen oder dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese Hinderungsgründe muss nach der neuen Regelung der Arbeitgeber beweisen.

Diese Regelungen sollen nach dem Wunsch des Gesetzgebers die „Teilzeitfalle“ entschärfen und eine Rückkehr in Vollzeit erleichtern. Arbeitgeber, die einem Teilzeitantrag nicht entsprechen können (oder wollen), müssen wie bisher die Ablehnungsfrist und Schriftform beachten. Ob inhaltlich ausreichende Ablehnungsgründe vorliegen, müsste im Streitfall gerichtlich geklärt werden, dazu kommt es aber selten.

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