Müller-Hof Newsletter – September 2016
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
AGG gilt seit 10 Jahren
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im August 2006 in Kraft getreten. Unzulässig ist nach dem AGG bekanntlich eine Benachteiligung von Bewerbern und Beschäftigten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Gleiches gilt für Belästigungen im Zusammenhang mit einem dieser Merkmale. Verstöße führen vor allem zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen.
Der Wirbel war damals groß, ebenso die Sorge vor einer Prozesswelle mit hohen Entschädigungszahlungen. Die befürchtete Klageflut ist zwar weitgehend ausgeblieben. Erstaunlich ist jedoch, dass es auch heute noch – 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – immer wieder AGG-Klagen gibt, meist gerichtet auf Entschädigung für abgelehnte Stellenbewerber. Nach wie vor kommt es in der Praxis zu Diskriminierungen oder jedenfalls zu Formfehlern, die eine solche Diskriminierung vermuten lassen. Das Thema ist also noch lange nicht „durch“.
Bei der Höhe der Entschädigungszahlungen halten sich die Arbeitsgerichte zurück, was auch zu den verhältnismäßig niedrigen Schmerzensgeldzahlungen im deutschen Rechtssystem passt. Die Entschädigungszahlungen bewegen sich meist im Rahmen von einem bis zwei, im Einzelfall höchstens drei Monatsgehältern.
Aber auch der befürchtete Rechtsmissbrauch ist eingetreten und besteht weiterhin. Manche „AGG-Hopper“ haben schon mehr als 100 Klagen angestrengt. Sie bewerben sich nicht, um tatsächlich eine Stelle zu erhalten, sondern spekulieren auf eine Absage, um dann unter Hinweis auf Formfehler eine Diskriminierung z.B. wegen des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung zu behaupten und „die Hand aufzuhalten“. Das Bundesarbeitsgericht hat schon früh entschieden, dass Ansprüche nach dem AGG nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden dürfen, sondern eine ernsthafte Bewerbung und eine halbwegs bestehende Eignung für die Stelle voraussetzen. Zuletzt war sich das BAG aber nicht mehr sicher, ob die Herausnahme von „Scheinbewerbern“ aus dem Kreis der schutzwürdigen Personen mit EU-Recht vereinbar ist.
Das hat der europäische Gerichtshof nun mit Urteil vom 28.07.2016 (C-423/15) bestätigt. Der Bewerber war Jurist und früher leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung und verfügte über Führungserfahrung. Dennoch bewarb er sich auf die Trainee-Stelle einer Versicherung. Da jemand gesucht wurde, dessen Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurücklag, fühlte sich der Bewerber wegen seines Alters diskriminiert. Das BAG lehnte Entschädigungsansprüche ab, weil die Betonung der vielfältigen Führungserfahrung nicht für eine Trainee-Stelle gepasst habe und außerdem der Bewerber nach einer ersten Ablehnung die nachgeholte Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ausschlug und stattdessen Entschädigung forderte. Der EuGH hat die Ablehnung bestätigt, da die EU-Richtlinie nach ihrem Zweck nur Personen schützen solle, die tatsächlich eine Beschäftigung suchen, nicht jedoch Scheinbewerber.
Zur Vermeidung von bösen Überraschungen ist auch weiterhin darauf zu achten, dass Stellenausschreibungen und Ablehnungen geschlechts- und altersneutral erfolgen und die vorgeschriebene Abstimmung mit der Agentur für Arbeit über den möglichen Einsatz Schwerbehinderter (§ 81 Abs. 1 SGB IX) erfolgt.
Das Jubiläum des AGG ist aber auch Anlass für Kritiker, eine Ausweitung des gesetzlichen Schutzes zu fordern, z.B. durch Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf sechs Monate, Einführung eines Klagerechts für Antidiskriminierungsverbände sowie Ausdehnung auf Fremdpersonal im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen. Dass der Gesetzgeber insoweit tätig wird, ist aber eher unwahrscheinlich.