Müller-Hof Newsletter – März 2024

art – AktuelleRechtsTipps

Wohnungseigentumsrecht: Installation von Balkonkraftwerken

In der täglichen Verwalterpraxis sind Balkonkraftwerke bzw. Steckersolaranlagen kaum noch wegzudenken. Immer häufiger beantragen Wohnungseigentümer und/oder deren Mieter eine solche Installation oder errichten derartige Anlagen sogar eigenmächtig, ohne sich die entsprechende Erlaubnis hierfür durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einzuholen.

Das Landgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.11.2023 – 2-13 S 54/23) hatte aktuell einen solchen Fall zu entscheiden, in dem ein Wohnungseigentümer ohne vorherige Genehmigung auf seinem Balkon eine Solaranlage errichtete. Die WEG verpflichtete ihn per Mehrheitsbeschluss zum Rückbau der nicht genehmigten Anlage, woraufhin der betroffene Wohnungseigentümer gerichtlich gegen den Beschluss vorging.

Dies blieb vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ohne Erfolg. Bei der am Balkon angebrachten Solaranlage handele es sich um eine bauliche Veränderung, für die es gemäß § 20 Abs. 1 WEG eines Genehmigungsbeschlusses bedürfe. Es sei für eine „bauliche Veränderung“ kein konkreter Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum erforderlich, vielmehr genüge eine sonstige dauerhafte Änderung des äußeren Erscheinungsbilds – wie sie bei einer an der Balkonbrüstung angebrachten Solaranlage naheliegt.

Die Solaranlage falle auch nicht unter die privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, zumal auch dann ein Beschluss vor Errichtung erforderlich wäre. Das eigentlich geplante Reformvorhaben der Bundesregierung, wonach § 20 Abs. 2 WEG auf den Einsatz von Steckersolaranlagen erweitert werden soll, ist unlängst im Bundesrat gescheitert.

Nach aktueller Gesetzeslage muss demnach für die Errichtung/Installation einer Steckersolaranlage an der Balkonbrüstung die Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt werden. Das sollte von Wohnungseigentümern und deren Mietern dringend beachtet werden. Anderenfalls können die übrigen Wohnungseigentümer einen Beschluss zur Entfernung der Anlage fassen.

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