Müller-Hof Newsletter – März 2016

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Ist Schlussrechnung des Architekten endgültig?

In der Baupraxis kommt es des Öfteren vor, dass Bauherr und Architekt eine Pauschale für die Tätigkeit des Architekten vereinbaren. Dabei werden oftmals – bewusst oder unbewusst – die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze unterschritten. Dieses vermeintliche „Schnäppchen“ kann sich zu einem späteren Zeitpunkt allerdings als Kostenfalle für den Bauherrn entpuppen. Die Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen der HOAI liegenden Honorars ist nämlich an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft und nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zulässig. Greifen die Voraussetzungen nicht, ist der Architekt berechtigt, trotz der vereinbarten Pauschale einen „Nachschlag“ auf Basis der Mindestsätze der HOAI vom Bauherrn zu verlangen. Daran kann ihn im Ausnahmefall nur die Bindung an seine eigene Schlussrechnung (mit dem zu geringen Honorar) hindern.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13) hatten sich Bauherr und Architekt auf die Bezahlung einer Pauschale in Höhe von 60.000 € für Planungs- und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit dem Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses geeinigt. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Architekt die letzte Rate der Pauschale mittels einer Schlussrechnung gegenüber dem Bauherrn abgerechnet. Der Bauherr bezahlte die Rechnung. Im Nachgang hierzu endete jedoch die freundschaftliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien. Der Architekt verlangte deshalb mehr als ein Jahr später mit einer weiteren Rechnung ein nach den Mindestsätzen der HOAI ermitteltes Resthonorar von weiteren 60.000,00 €. Der Bauherr berief sich auf die vereinbarte Pauschale sowie auf den Umstand, dass der Architekt schon vor Längerem schlussabgerechnet habe. Er verweigerte deshalb die Bezahlung der weiteren 60.000,00 €.

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Architekt trotz Unterschreitung der Mindestsätze an seine (erste) Schlussrechnung gebunden ist. In seinem Urteil hat der BGH die hohen Hürden für die Annahme einer Bindung an eine Architektenschlussrechnung konkretisiert. Damit der Architekt an seine Schlussrechnung gebunden und deshalb mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, müssen demnach kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Der Bauherr muss auf die abschließende Honorarrechnung vertrauen dürfen, (2) er muss auch tatsächlich hierauf vertraut haben und (3) sich deshalb in einer Weise auf die abschließende Berechnung eingerichtet haben, dass ihm (4) eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind in der Praxis vom Bauherrn nachzuweisen, was jedoch sehr schwierig ist. Im BGH-Fall war dies noch näher aufzuklären, weshalb nicht abschließend entschieden, sondern an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Vor diesem Hintergrund sollte dringend bereits bei der Vereinbarung des Honorars darauf geachtet werden, dass es zu keiner unbewussten Mindestsatzunterschreitung kommt. Zudem empfiehlt es sich, bei der Vereinbarung des Honorars bzw. bei Abschluss des Architektenvertrages anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, damit es später zu keinen bösen Überraschungen kommt.

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