Müller-Hof Newsletter – März 2024

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Wirtschaftsrecht: Rückforderung von Corona-Soforthilfe oft rechtswidrig

Nachdem im Frühjahr 2020 zahlreiche Unternehmen bundesweit die unbürokratische Corona-Soforthilfe erhalten haben, kommt es aktuell zu zahlreichen Rückforderungsbescheiden, wodurch die betroffenen Unternehmen oft vor einer nicht einkalkulierten Mammutaufgabe stehen.

Von den meisten Unternehmen wurde die Corona-Soforthilfe längst verbraucht, weshalb eine Teil- oder Gesamtrückforderung der gewährten Hilfen im Jahr 2024 bei vielen Gewerbetreibenden nun mitunter genau jene Existenzängste hervorruft, die man 2020 mit Gewährung der Soforthilfemaßnahmen verhindern wollte.

Je nach Einzelfall ist die Rückforderung jedoch oftmals rechtswidrig. Mögliche Ursachen für die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide können bereits in den im Jahr 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden z.B. in Form von unklaren Formulierungen verankert sein.

Einen Ansatzpunkt für eine mögliche Rechtswidrigkeit der Rückforderung der gewährten Corona-Soforthilfe bietet dabei insbesondere eine nicht klar definierte Zweckbindung der gewährten Fördermittel im Bewilligungsbescheid. Das erklärte Ziel des gemeinsamen Eckpunkte-Papiers des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesfinanzministeriums vom 23.02.2020 war es, die „wirtschaftliche Existenz“ der Antragsteller zu sichern und „akute Liquiditätsengpässe“ zu überbrücken. Beispielhaft werden in dem Eckpunkte-Papier als mögliche Zwecke zur Verwendung der Soforthilfe „laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä“ aufgeführt. Die konkrete Ausgestaltung und Formulierung der in den Bewilligungsbescheiden enthaltenen Zweckbindung oblag jedoch den jeweiligen Bewilligungsbehörden.

Ob der Bewilligungsbescheid eine wirksame Zweckbindung enthält, und falls ja, ob die tatsächliche Verwendung der Mittel unter den erklärten Zweck fällt, ist je nach Einzelfall in Gesamtschau mit dem Antragsbogen und etwaigen Ausfüllhinweisen gesondert zu beurteilen.

Ein weiterer Grund, aus dem die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsbescheide häufig herrührt, liegt in den von der Behörde zur Beurteilung des Bedarfs gewählten Fördermonaten. Dabei kommt es darauf an, ob im Bewilligungsbescheid bereits konkret drei Kalender-Monate benannt wurden, die zur Beurteilung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen sind, oder ob dahingehend keine genauen Angaben gemacht wurden. Ist letzteres der Fall, dann ist die Bestimmung des gewährten Förderzeitraums durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann es vorkommen, dass der von der Behörde zur Beurteilung des Bedarfs gewählte Förderzeitraum nach Auslegung der ursprünglichen Formulierung anhand des objektiven Empfängerhorizontes fehlerhaft gewählt wurde. Möglicherweise sind dann andere Monate zur Beurteilung des Bedarfs heranzuziehen. Gelingt es dem Unternehmer nachzuweisen, dass seine Liquiditätsengpässe in den heranzuziehenden Monaten größer waren als im Rahmen der ursprünglich von der Behörde gewählten Monate, führt dies ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des jeweiligen Rückforderungsbescheids.

Alles in allem kann es sich lohnen, den Rückforderungsbescheid vermeintlich zu viel gewährter Corona-Soforthilfe vor Rückzahlung des Betrages auf etwaige Fehler zu überprüfen.

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