Müller-Hof Newsletter – März 2020
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Vertriebsrecht: Herstellergarantie als Haftungsfalle
Schon immer war für Händler Vorsicht geboten, wenn auf eine „Garantie“ hingewiesen wurde. In jedem Fall löst dies u.a. den Pflichthinweis aus, dass eine solche Garantie die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränkt. Außerdem müssen nähere Informationen zu einer solchen Garantie gegeben werden. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben, wonach ein „Unternehmer“ einem „Verbraucher“ u.a. folgende Informationen zur Verfügung stellen muss: „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“.
Wer (freiwillig) eine Garantie erwähnt, muss entsprechend informieren. Inzwischen geht die Rechtsprechung aber teilweise sogar noch weiter.
Das OLG Hamm geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass bereits die Verlinkung auf ergänzende technische Beschreibungen des Produktherstellers, in denen die Herstellergarantie erwähnt wird, die Informationspflichten auslöst. Das läuft faktisch auf die Empfehlung für einen Händler hinaus, eventuelle Produktbeschreibungen des Herstellers nicht zu verlinken.
Noch strenger hat das LG Bochum nunmehr Ende November 2019 entschieden: Aus der obigen Vorschrift sei herauszulesen, dass der Händler in jedem Fall und unabhängig von der aktiven Erwähnung über Inhalt und Grenzen einer eventuellen Garantie (zum Beispiel des Herstellers) informieren müsse. Der Händler müsse dies dann eben für jedes einzelne Produkt entsprechend recherchieren. Diese Rechtsprechung ist aber umstritten – etwa das LG Hannover legt die gleichen Vorschriften in einer ebenfalls aktuellen Entscheidung ausdrücklich anders aus und sieht die Pflicht nur für eigene Garantien des Händlers und solche, die der Händler ausdrücklich erwähnt. Mehr ergebe sich aus dem Gesetzestext nicht und mehr sei auch unzumutbar, so das LG Hannover.
Bis zu einer eindeutigen Klärung durch den Gesetzgeber (oder den BGH) besteht aber für jeden Händler die Gefahr von Abmahnungen wegen eines Gesetzesverstoßes. Bei den meisten Produkten gibt es eine Herstellergarantie. Über diese muss – jedenfalls aus Sicht des LG Bochum – der Händler informieren und zu dieser muss er auch entsprechend recherchieren.