Müller-Hof Newsletter – März 2020

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Vertragsrecht: VDMA-Lieferbedingungen: Zusätzliche Vertragsbedingungen (AGB) erforderlich?

Der Verband Deutscher Maschinen und Anlagenbau e.V. (VDMA) hat im August 2019 die VDMA-Liefer-, Montage- und Reparaturbedingungen aktualisiert.

Insbesondere wurde die Haftungsregelung geändert. Nach den früheren VDMA-Lieferbedingungen haftete der Verwender der VDMA-Lieferbedingungen bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Inhabers/der Vertretungsorgane oder der leitenden Angestellten, aber nicht bei grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen. Nun sieht die Regelung eine Ausdehnung der Haftung auch auf grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen vor.

Die neue Fassung der VDMA-Lieferbedingungen bestimmt des Weiteren, dass der Käufer bei der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) diejenigen Aufwendungen zu tragen hat, die dadurch entstanden sind, dass er die Kaufsache an einen anderen Ort verbracht hat.

Lieferbedingungen sollen die Praxis des einzelnen Unternehmers widerspiegeln. Sinnvoll ist daher zu prüfen, ob die VDMA-Lieferbedingungen den eigenen Interessen gerecht werden oder ob zusätzliche Vertragsbedingungen erforderlich sind.

Die Frage der Freizeichnung von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist vom BGH noch nicht ausdrücklich entschieden. Auch wenn deshalb keine absolute Rechtssicherheit besteht, kann in Betracht kommen, durch vertragliche Zusatzbedingungen (eigene AGB) einen etwas weiteren Haftungsausschluss z.B. bezüglich Rechtsgrund der Haftung und verantwortlichem Personenkreis zu regeln.

Eine Zurückweisung von Aufwendungen und Kosten bei einer Nacherfüllung ist bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten möglich. Wann eine solche Unverhältnismäßigkeit bestehen soll, kann in AGB konkretisiert werden. Darüber hinaus kann im Falle der Unverhältnismäßigkeit auch die Nacherfüllung insgesamt abgelehnt werden.

Eine Haftungsbegrenzung ist grundsätzlich immer einen Versuch wert. Es sollte aber gut überlegt sein, wie weit ein Unternehmen zu seinen Gunsten vom geltenden Gesetzesrecht abweichen möchte mit dem Risiko der Unwirksamkeit der ganzen Haftungsklausel.

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