Müller-Hof Newsletter – Juni 2022

art – AktuelleRechtsTipps

Vertragsrecht: Schutz vor Insolvenz des Vertragspartners

In der Insolvenz des Schuldners stellt sich dem Gläubiger die Frage, welche Rechtsposition er noch durchsetzen kann. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Gläubigern, die bloße Inhaber einer Forderung sind, und Gläubigern, die ihre Forderungen zusätzlich besichert haben.

Die Sicherung der eigenen Forderung sollte bereits bei Vertragsschluss berücksichtigt werden. Die Insolvenzordnung teilt die gesicherten Gläubiger in zwei verschiedene Gruppen: aussonderungsberechtigte und absonderungsberechtigte Gläubiger.

Aussonderungsberechtigt ist, wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, weshalb er Anspruch auf Herausgabe dieses dem Schuldner nicht gehörenden Gegenstandes hat. Aussonderungsberechtigt sind beispielsweise Eigentümer, auch Eigentümer von Waren unter (einfachem) Eigentumsvorbehalt. Schuldrechtliche Herausgabeansprüche (z.B. aus Miet- oder Leihvertrag) begründen ebenfalls Aussonderungsrechte. Ausgesondert werden können beschränkte dingliche Rechte, wie Nießbrauch, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit. Die Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse, so dass aussonderungsberechtigte Gläubiger keine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Wer aussonderungsberechtigt ist, kann vom Insolvenzverwalter Herausgabe verlangen.

Andere Sicherungsrechte berechtigen dagegen zur Absonderung. Während die Aussonderung sich auf Gegenstände bezieht, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, betrifft die Absonderung Gegenstände, die zur Masse gehören. Ein Absonderungsberechtigter hat einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus einem bestimmten Massegegenstand. Zu den Absonderungsrechten gehören beispielsweise die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung von Forderungen, Sonderformen des Eigentumsvorbehalts und verschiedene Pfandrechte. Absonderungsrechte müssen dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden. Hierbei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen.

Damit ein Aus- oder Absonderungsrecht besteht, muss die jeweilige Sicherheit wirksam bestellt worden sein. Dies werden die Insolvenzverwalter vorrangig prüfen.

Gläubiger sollten daher auf jeden Fall darauf achten, sich bereits bei Vertragsabschluss abzusichern und eine Sicherheit wirksam zu bestellen bzw. zu erlangen. Ohne Sicherheiten erlangen die Gläubiger in der Insolvenz des Vertragspartners in der Regel allenfalls eine geringe Quote des ursprünglichen Wertes der Forderung.

Infos aus unserer Kanzlei: