Müller-Hof Newsletter – September 2021

art – AktuelleRechtsTipps

Familienrecht: Die Nutzung der Ehewohnung nach Scheidung

In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.03.2021, XII ZB 243/20) entschieden, dass der geschiedene Ehepartner und Alleineigentümer einer Wohnung einen Herausgabeanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehepartner hat. Diese Aussage ist nicht so selbstverständlich, wie sie zunächst klingt.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Ehemann Alleineigentümer der Ehewohnung war, diese aber während der Trennung an die Noch-Ehefrau überlassen hatte. Nach Scheidung der Ehe wollte der Ehemann die Herausgabe der Wohnung, da die Ehefrau auch keinerlei Mietvertrag mit dem Ehemann abgeschlossen hatte. Diese unentgeltliche Überlassung der einstigen Ehewohnung bewirkt nach der neuen Rechtsprechung, dass eine Herausgabe der Ehewohnung an den Alleineigentümer zu erfolgen hat.

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Anspruchs eines Ehepartners auf Überlassung der Ehewohnung ab dem Zeitpunkt der Trennung und ab Rechtskraft der Scheidung.

Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte nach dem Gesetz vom anderen verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit es auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Diese für den Trennungszeitpunkt geltende Regelung stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung ab. Es kann also der Fall eintreten, dass auch der Alleineigentümer einer Wohnung ausziehen und diese an den Ehepartner überlassen muss, obgleich er Alleineigentümer ist. Die Eigentümerstellung ist zwar im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, jedoch können andere Interessen, z.B. Kindesbelange, vorrangig sein, weshalb eine Überlassung geschuldet sein kann. Hierdurch soll zum einen gewährleistet werden, dass Kinder nicht entwurzelt werden, und zum anderen, dass der wirtschaftlich Schwächere nicht obdachlos wird und auch eine Rückkehr in die Ehe möglich ist.

Mit rechtskräftiger Scheidung verschieben sich die Interessen. Nach Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung überlasst, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere, oder wenn die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Ist jedoch einer der Ehegatten allein (oder gemeinsam mit einem Dritten) Eigentümer der Wohnung bzw. des Hauses, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Das Gesetz sieht für diesen Fall der Überlassung vor, dass ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Macht der Alleineigentümer von diesem Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages innerhalb eines Jahres keinen Gebrauch, so ist er mit diesem Anspruch ausgeschlossen.

Die vom Bundesgerichtshof streitig zu entscheidende Frage war, ob es sich bei der Wohnung nach Scheidung noch um eine Ehewohnung im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht. Hintergrund der Streitfrage war die Aufhebung der Hausratsverordnung. Diese sehr dogmatische Frage soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Entscheidend ist, dass mit dieser Änderung dem Alleineigentümer einer Wohnung die Möglichkeit eröffnet wurde, dass die Wohnung an ihn herauszugeben ist. Dies war bis dato nicht der Fall gewesen. Auch die erwähnte Sperrwirkung (Jahresfrist für den Abschluss eines Mietvertrages) findet auf diesen Herausgabeanspruch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung, da sich die Sperrfrist nur auf den Anspruch auf Abschluss eines Mietverhältnisses bezieht, nicht aber auf den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Wohnung.

Wenn der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner sich nicht bereit erklärt einen Mietvertrag abzuschließen, setzt er sich zwangsläufig einem Herausgabeanspruch und damit dem Verlust der Wohnung aus. Diese Umstände sind in taktischer Hinsicht von den Beteiligten bei einer Scheidung zu berücksichtigen.

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