Müller-Hof Newsletter – September 2021
art – AktuelleRechtsTipps
Gesellschaftsrecht: Wegfall der „Meldefiktion“ im Transparenzregister
Seit Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017 ist die Meldeverpflichtung für viele Unternehmen eine Lästigkeit. Aus dieser wird schnell ein handfestes Ärgernis, wenn ein Bußgeldbescheid – mitunter in beträchtlicher Höhe – erlassen wird.
Bisher galt eine Ausnahmeregelung, von der viele Unternehmen profitierten: Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister galt bereits dann als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern abrufbar waren. Diese sog. „Meldefiktion“ ist aber aufgrund der jüngsten Änderung des Geldwäschegesetztes (GWG) zum 01.08.2021 entfallen. Damit ist nunmehr Handlungsbedarf auch bei den Unternehmen gegeben, die zuvor aufgrund der Meldefiktion nicht aktiv werden mussten.
Betroffen sind sämtliche Gesellschaftsformen – derzeit noch mit Ausnahme der GbRs. Für Vereine sind Besonderheiten zu beachten.
Für Gesellschaften, die bisher unter die Meldefiktion fielen, gelten abhängig von der Rechtsform folgende Übergangsfristen (vgl. § 59 Absatz 8 GWG), um den Verpflichtungen nachzukommen:
- für die AG, SE oder KGaA: 31.03.2022,
- für die GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30.06.2022,
- für alle anderen Rechtsformen: 31.12.2022.
Wichtig: Diese Übergangsfristen gelten nicht für Gesellschaften, die sich bereits vor der Gesetzänderung in das Transparenzregister eintragen mussten, für die also nicht die Meldefiktion galt.
Durch die Gesetzänderung steigt zwar die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters für Einsicht nehmende Personen. Gleichzeitig bedeutet dies aber einen erhöhten Aufwand für die vielen nunmehr betroffenen Unternehmen. Diese müssen nicht nur die wirtschaftlich Berechtigten melden, sondern diese Meldung auch stets auf dem aktuellen Stand halten.
Jede Gesellschaft (mit Ausnahme von GbRs) sollte dringend überprüfen, ob sie ihren Verpflichtungen zur Meldung an das Transparenzregister ordnungsgemäß nachkommt, um dem Ärger und den erheblichen Kosten eines Bußgeldverfahrens zu entgehen.