Müller-Hof Newsletter – Juni 2019

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Baurecht: Einschaltung eines Privatgutachters – Sind die Kosten erstattungsfähig?

Infolge des Baubooms in den letzten Jahren ist auch die Anzahl an Bauprozessen stetig gestiegen. Die Bauherren sehen sich in den meisten Fällen einer Vielzahl von Mängeln ausgesetzt, ohne dass sie abschließend einschätzen können, ob es sich tatsächlich um Baumängel im rechtlichen Sinne handelt oder nicht. In vielen Fällen greifen Bauherren daher auf private Gutachter zurück und lassen sich von ihnen unterstützen. Das erfolgt entweder nur in Form einer kurzen Einschätzung, ob Baumängel vorliegen oder nicht, oder aber mittels einer Beratung während des Bauprozesses.

In einem Fall, den das OLG Stuttgart am 18.04.2019 entschieden hat, hatte der klagende Bauherr, der in bautechnischen Fragen ein Laie ist, sich Unterstützung von einem Privatgutachter geholt. Dieser hat ihn während des Bauprozesses beraten. Der Prozess endete in einem Vergleich mit anteiliger Kostenerstattung, weshalb der Bauherr im Rahmen des sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens die von ihm verauslagten Gutachterkosten geltend gemacht und insoweit Erstattung vom Gegner verlangt hat. Das OLG Stuttgart hat, anders als noch die Vorinstanz, die Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten anerkannt und den Gegner zur Zahlung verurteilt. Dies erfolgte mit der Begründung, dass es sich bei dem klagenden Bauherrn um einen Laien handelt, der auch prozessbegleitend auf sachverständige Hilfe angewiesen war. Einem Laien soll es gestattet sein, sich insbesondere bei einer Spezialmaterie und einem negativen Gerichtsgutachten gegen die Angriffe eines versierten bzw. spezialisierten Gegners, zumeist Fachfirmen, zu verteidigen, indem er sich Unterstützung bei einem Privatgutachter holt.

Mit dieser Entscheidung verstärkt sich einmal mehr die Tendenz der Rechtsprechung, dass Privatgutachterkosten erstattungsfähig sein können. Allerdings muss es sich bei dem Bauherrn um einen Laien handeln. Der Bauherr „mit eigener Sachkunde“ wird eine Erstattung seiner Privatgutachterkosten nicht verlangen können. Wenn ein Privatgutachter damit beauftragt wird, Mangelerscheinungen zu ermitteln, die bautechnische Kenntnisse voraussetzen, werden auch diese Kosten erstattungsfähig sein. Gleiches gilt bei besonderer Komplexität und der Möglichkeit, den Tatsachenvortrag des Gegners zu erschüttern. Auch wenn der nicht fachkundige Bauherr den Privatgutachter zur Vorbereitung eines Prozesses gegen einen fachkundigen Unternehmer einschaltet, sollen dessen Kosten erstattungsfähig sein. Wenn allerdings ein Privatgutachten „auf Verdacht“ eingeholt wird oder aber die Mängel ohne Hilfe eines Sachverständigen benannt werden können, gibt es keinen Erstattungsanspruch.

Wenn der Bauherr sicher gehen möchte, ob in seinem Fall die Privatgutachterkosten erstattungsfähig sind, sollte er sich möglichst vor der Einschaltung eines Privatgutachters rechtlichen Rat einholen.

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