In Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden sich meist Regelungen, in welcher Form ein Vertragspartner kündigen muss, z.B. Schriftform. Die gesetzliche Schriftform erfordert eine Original-Unterschrift. Für „Textform“ genügen hingegen E-Mail, Telefax oder Ähnliches. Schon bisher hat die BGH-Rechtsprechung vereinzelt eine unangemessene Benachteiligung angenommen, wenn in AGB strenge Schriftform verlangt wurde. Zum 1. Oktober 2016 tritt auch eine gesetzliche Regelung in Kraft, nach der AGB-Klauseln unzulässig sind, wenn sie für Anzeigen und Erklärungen eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer eine strengere Form verlangen als die Textform. Daraus ergibt sich Prüfungsbedarf für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ohne Datenschutzerklärung geht es nicht mehr
Es ist inzwischen Pflicht, dass ein Besucher einer Internetseite informiert werden muss, in welcher Weise von ihm personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden. Die entsprechende Datenschutzerklärung muss leicht zu finden sein. Daraus ergibt sich Handlungsbedarf für die Homepagegestaltung von Unternehmen.
Neues zum Begriff der Betriebskosten
Mietverträge sehen regelmäßig vor, dass die „Betriebskosten“ auf den Mieter abgewälzt werden. Bisher forderte die Rechtsprechung, dass dabei ganz genau angegeben wird, was von diesen „Betriebskosten“ umfasst ist, zumindest war auf die Berechnungsverordnung zur Betriebskostenverordnung Bezug zu nehmen. Nach einem neuen BGH-Urteil vom 10. Februar 2016 genügt aber heutzutage eine pauschale Auferlegung der „Betriebskosten“, weil der durchschnittliche Mieter wisse, was damit gemeint sei.
Was ist bei Ausschlussfristen zu beachten?
In Arbeitsverträgen gibt es oft Ausschlussfristen, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Aus Arbeitgebersicht ist die Verwendung solcher Klauseln sehr zu empfehlen, um das Risiko überraschender Nachforderungen zu reduzieren. Allerdings sind bei der Gestaltung von Ausschlussfristen etliche rechtliche Vorgaben zu beachten, damit die Klausel nicht unwirksam wird. Das gilt sowohl bezüglich der Form als auch des Inhalts der Vertragsklausel.
Neue Gerichtsentscheidungen zu illegalen Downloads
Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2016 mehrere Urteile gefällt, die Bedeutung für die rechtliche Behandlung illegaler Downloads und diesbezügliche Abmahnungen haben. Dabei ging es vor allem um die Reichweite der Haftung für Fehlverhalten von Familienangehörigen, WG-Mitbewohnern, Besuchern oder sonstigen WLAN-Nutzern. Aber auch zum Streitwert, der für die Abmahnkosten von Bedeutung ist, erging eine Entscheidung.
Kann der Mieter einen Mietvertrag widerrufen?
Verbraucher haben bekanntlich weitgehende Widerrufsrechte, z.B. im Versandhandel. Aber auch für Mieter ist gesetzlich ein Widerrufsrecht vorgesehen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Allerdings sind die Voraussetzungen für ein solches Widerrufsrecht des Mieters hoch. In der Praxis ergibt sich ein Widerrufsrecht deshalb nur in außergewöhnlichen Fällen.
ORGALIME-Vertragsbedingungen haben auch Nachteile
Deutsche Verkäufer müssen mit großer Sorgfalt vorgehen, wenn sie statt eigener AGB die Vertragsbedingungen verwenden, die vom Dachverband der europäischen Investitionsgüterindustrie ORGALIME erstellt wurden. Die darin enthaltene Haftungsbegrenzung läuft in der Praxis vielfach ins Leere, die Verkäufer haften in aller Regel der Höhe nach unbegrenzt. Auch die einjährige Gewährleistungsfrist greift nicht zuverlässig.
Ist Schlussrechnung des Architekten endgültig?
Architektenrechnungen dürfen grundsätzlich die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze nicht unterschreiten. Wird ein niedrigeres Pauschalhonorar vereinbart, hindert das den Architekten nicht daran, nachträglich mehr Honorar geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch dann noch Nachforderungen möglich sind, wenn der Architekt bereits eine Schlussabrechnung seines Honorars vorgenommen hat.
Befristungen von Fußballervertägen wirksam?
Wenn Arbeitsverträge befristet werden, enden sie automatisch, ohne dass ein Kündigungsgrund benötigt wird. Damit dies keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes ist, gibt es Schranken für die Zulässigkeit von Befristungen. Die Einstellung von neuen Mitarbeitern ist recht problemlos bis zur Dauer von 24 Monaten möglich. Darüber hinaus wird aber ein sachlicher Grund benötigt. Vorübergehender Bedarf, Vertretung und Erprobung sind praxisrelevante Gründe. In einer aktuellen Gerichtsentscheidung zum befristeten Fußballervertrag spielt auch „die Eigenart der Arbeitsleistung“ eine Rolle als Befristungsgrund.