Müller-Hof Newsletter – März 2017

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Neuer Gesetzentwurf zu den mangelbedingten Kosten von Aus- und Einbau

Der Gesetzgeber plant eine für Lieferanten bedeutende Reform u.a. der kaufrechtlichen Haftung für mangelhafte Lieferungen.

Der Gesetzesentwurf (BT Drucksache 18/8486) sieht neben Änderungen im Baurecht vor, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache nicht nur für die Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache haftet, sondern auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache zu tragen hat, d.h. den Ein- und Ausbau vorzunehmen und/oder zu bezahlen hat. Diese Erweiterung der bisherigen Haftung gilt immer dann, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut hat.

Bisher hat der Verkäufer nur für die mangelhafte Lieferung einer Sache gehaftet, d.h. es war nicht die Pflicht des Verkäufers, die Kosten des Ein- und Ausbaus zu tragen, wenn nicht Entsprechendes vereinbart war. Allerdings gab es schon vor einiger Zeit eine Entscheidung des EuGH, dass diese Begrenzung der Haftung des Verkäufers nicht für Lieferungen an Verbraucher gilt, sog. B2C-Lieferungen. Es gab deshalb einen rechtlichen Unterschied bezüglich dieser Haftungserweiterung des Lieferanten dahingehend, ob der Lieferant direkt an einen Verbraucher geliefert hat oder an ein anderes Unternehmen, also ein B2B-Geschäft vorlag.

Diese unterschiedliche Handhabung führte zu Ungerechtigkeiten im Kettengeschäft (der Lieferant liefert z.B. an einen Raumausstatter, der umfangreich mangelhafte Teppichböden bei einem Endkunden, also einem Verbraucher, verlegt, die dann wieder zu entfernen sind). Die Neuregelung will mit dem neuen § 439 Abs. 3 BGB erreichen, dass eine verschuldensunabhängige Übernahme des Verkäufers von Ein- und Ausbaukosten bei mangelhafter Lieferung sowohl im B2C- als auch im B2B-Geschäft besteht. Wichtig ist, dass diese Erweiterung der Nacherfüllungspflicht durch die Übernahme des Ein- und Ausbaus bzw. der Ein- und Ausbaukosten verschuldensunabhängig ist und nicht, wie bisher, ein Verschulden des Verkäufers für den Mangel erforderlich ist (was in der Regel nicht nachweisbar war).

Durch diese Gesetzesänderung des verschuldensunabhängigen Haftungsregimes wird damit eine Angleichung an andere Rechtsordnungen erreicht, z.B. das Schweizer Recht, das Common Law und das UN-Kaufrecht.

Noch nicht sicher ist, ob es vielleicht möglich sein wird, dass der Verkäufer zumindest im Handelsverkehr (B2B) in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Erweiterung der Nacherfüllungspflicht abbedingen oder zumindest begrenzen kann. Ob dies möglich sein wird, wird erst die Rechtsprechung in den nächsten Jahren zeigen.

Praxisfolge: Sollte der Verkauf der Produkte technisch mit einem folgenden Einbau verbunden sein, bei welchem der Aus- und Wiedereinbau sehr kostenintensiv sein kann, so besteht Handlungs- und Regelungsbedarf, um diese weitgehende verschuldensunabhängige Nacherfüllungshaftung zu begrenzen.

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