Müller-Hof Newsletter – Dezember 2016

ars – aktuelles aus Recht und Steuern

Mindestlohn steigt auf EUR 8,84

Bekanntlich gilt seit 01.01.2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einem gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn von EUR 8,50 brutto für alle Arbeitnehmer. Davon ausgenommen sind lediglich Auszubildende, bestimmte Praktikanten, Jugendliche ohne Berufsausbildung sowie Langzeitarbeitslose. In seltenen Einzelfällen (überwiegend im Tarifgebiet Ost) können zwingende Tariflöhne vorübergehend noch Vorrang haben, obwohl sie niedriger sind.

Verschiedene Untersuchungen und Umfragen kommen zu dem Ergebnis, dass der befürchtete drastische Stellenabbau nicht eingetreten ist. Vom Mindestlohn betroffene Betriebe haben offenbar eher die Preise erhöht als Personal entlassen. Gerade in traditionellen Niedriglohnbranchen (z.B. Gastronomie) konnte festgestellt werden, dass die Zahl der Minijobs zurückgegangen ist und dafür die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse spürbar zugenommen hat. Das spricht dafür, dass weggefallene Minijobs zum Teil in versicherungspflichtige Beschäftigungen umgewandelt wurden.

Das MiLoG sieht vor, dass eine Kommission, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns berät. Dabei orientiert sie sich an der stattgefundenen Tarifentwicklung, aber auch an funktionierenden Wettbewerbsbedingungen und der Sicherung der Beschäftigung. Die Mindestlohnkommission hat am 28.06.2016 die Anhebung auf EUR 8,84 brutto beschlossen. Dies wurde von der Bundesregierung durch die Mindestlohnanpassungsverordnung vom 26.10.2016 bestätigt, so dass ab 01.01.2017 ein gesetzlicher Mindestlohn von EUR 8,84 brutto gilt.

In Niedriglohnbranchen ist deshalb zu überprüfen, ob eine Anpassung des Stundenlohns erforderlich ist. Bei einer 40-Stunden-Woche darf die Monatsvergütung nicht weniger als EUR 1.538,16 brutto betragen. Ferner sind bei Minijobs sowohl die Lohnhöhe als auch die Einhaltung der monatlichen EUR 450,00-Grenze zu überprüfen. Zuletzt wurde bei Minijobs häufig eine monatliche Arbeitszeit von 52 Stunden vereinbart. Nach der Erhöhung des Mindestlohns sind jedoch schon 51 Monatsstunden zu viel, weil damit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten würde. Es liegt deshalb nahe, durch einvernehmliche Ergänzungsvereinbarung ab 2017 die monatliche Arbeitszeit auf maximal 50 Stunden zu begrenzen, um den Status als Minijob beizubehalten.

In der Rechtsprechung ist im Übrigen inzwischen geklärt, dass der Mindestlohn neben einem festen Stundenlohn auch durch Zahlung von Zuschlägen für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit oder durch monatliche Prämienzahlungen erfüllt werden kann, sofern sich am Monatsende insgesamt EUR 8,50 (zukünftig EUR 8,84) pro geleisteter Arbeitsstunde ergeben. Auch eine Sonderzahlung, die zwar eigentlich jährlich zu zahlen ist, jedoch in monatlichen Teilbeträgen zu 1/12 gezahlt wird, kann zur Erfüllung des Mindestlohns herangezogen werden. Nicht mitzurechnen sind demgegenüber Nachtarbeitszuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Aufwendungsersatz oder Sachbezüge (z.B. Dienstwagen). Gerichtlich entschieden wurde ferner, dass auch für Bereitschaftszeiten bei örtlicher Anwesenheit der gesetzliche Mindestlohn beansprucht werden kann.

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