Schließt eine Kunde bei sich zu Hause einen Werkvertrag, hat er laut BGH mangels wirksamer Widerrufsbelehrung auch nach vielen Monaten noch ein Widerrufsrecht und muss die bereits erbrachten Leistungen nicht bezahlen.
Ein aktueller Beitrag zum Baurecht von Rechtsanwältin Michelle Jakob, Fachanwältin für Baurecht und Architektenrecht sowie Mietrecht und WEG-Recht bei Müller-Hof in Karlsruhe
