Deutsche Verkäufer müssen mit großer Sorgfalt vorgehen, wenn sie statt eigener AGB die Vertragsbedingungen verwenden, die vom Dachverband der europäischen Investitionsgüterindustrie ORGALIME erstellt wurden. Die darin enthaltene Haftungsbegrenzung läuft in der Praxis vielfach ins Leere, die Verkäufer haften in aller Regel der Höhe nach unbegrenzt. Auch die einjährige Gewährleistungsfrist greift nicht zuverlässig.
Ist Schlussrechnung des Architekten endgültig?
Architektenrechnungen dürfen grundsätzlich die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Mindestsätze nicht unterschreiten. Wird ein niedrigeres Pauschalhonorar vereinbart, hindert das den Architekten nicht daran, nachträglich mehr Honorar geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch dann noch Nachforderungen möglich sind, wenn der Architekt bereits eine Schlussabrechnung seines Honorars vorgenommen hat.