Müller-Hof Newsletter – Dezember 2016
ars – aktuelles aus Recht und Steuern
Ehevertragliche Regelung des Zugewinnausgleichs
Meist werden in jungen Jahren Ehen geschlossen, ohne sich über die späteren wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung Gedanken zu machen. Immerhin werden statistisch 43 % aller Ehen in Deutschland geschieden.
Für Ehegatten, die ehevertraglich nichts anderes vereinbart haben, gilt als Normalfall der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft wurde gesetzlich zu einer Zeit geregelt, in der die Alleinverdiener-Ehe der Regelfall war. Der haushaltsführenden Ehefrau sollten praktikable Regelungen an die Hand gegeben werden, um sich bei Zerrüttung der Ehe vom Ehemann mit einem finanziellen Ausgleich zu trennen.
Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels ist zwischenzeitlich die Doppelverdiener-Ehe der Regelfall, sodass heute oft beide Ehegatten in der Lage sind, sich im Falle der Trennung selbst zu versorgen. Die Zugewinngemeinschaft kann heute nicht mehr den Anspruch erheben, auf die meisten Ehen zu passen.
Ist die Ehe zerrüttet, hat der Scheidungsantrag nicht nur erhebliche Auswirkungen auf den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und das Erbrecht, sondern auch auf den Zugewinnausgleich. Haben die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes vereinbart, so hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt dabei auf Grundlage des Vergleichs von „Anfangsvermögen bei Eheschließung“ und „Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages“ bei beiden Ehegatten. Art und Grund der Vermögenszuwächse spielen bei der Berechnung grundsätzlich keine Rolle, ebensowenig wie die Ursache von Vermögensverlusten. Bei der Berechnung sind daher auch unternehmerische Beteiligungen sowie Immobilien und Aktiendepots als Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Der sich hieraus ermittelnde Ausgleichsanspruch für Unternehmensbeteiligungen kann im Einzelfall Unternehmen stark belasten und sogar in die Insolvenz führen. Deshalb ist es wichtig, durch die Erstellung eines Ehevertrages insoweit den „Widrigkeiten“ eines Scheidungsverfahrens vorzubeugen. Ein Ehevertrag bedarf zwingend der notariellen Form und kann sowohl vor als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Er hat den Vorteil, dass über die sogenannten Scheidungsfolgesachen (Trennungs-, Kindes- und nachehelicher Unterhalt sowie Zugewinnausgleich) vorab eine kostenschonende Einigung erzielt wird.
Für Eheleute, die den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausschließen möchten, empfiehlt sich meist die Vereinbarung der Gütertrennung oder der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Bei letzterer verbleibt es zwar beim Zugewinnausgleich, jedoch wird dieser ehevertraglich modifiziert. Bei der Modifizierung sind insbesondere Regelungen aus Gesellschaftsverträgen zu berücksichtigen. Hier ist es beispielsweise möglich, dass man es zwar grundsätzlich bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft belässt, jedoch ausdrücklich für den Fall der Scheidung der Ausgleich des Zugewinns aus der Unternehmensbeteiligung ausgeschlossen wird. Welche vertragliche Regelung im Einzelfall zu empfehlen ist, sollte immer anhand der konkreten Bedürfnisse der Eheleute ermittelt werden.