Müller-Hof Newsletter – September 2026

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Baurecht: Pflicht des Energieberaters zur Stellung von Förderanträgen?

Die energetische Sanierung und der Neubau werden häufig unter Einbindung eines Energieberaters geplant. Kommt es bei der Förderung zu Verzögerungen oder wird mit dem Bau vor Antragstellung begonnen, kann der Förderanspruch vollständig entfallen. Die wirtschaftlichen Folgen sind oftmals erheblich.

Die Frage, ob hierfür der Energieberater haftet, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. In jüngster Zeit haben sich das OLG Karlsruhe und das OLG Koblenz mit den Pflichten des Energieberaters auseinandergesetzt. Der Energieberatungsvertrag wird von der Rechtsprechung als Dienstvertrag eingestuft. Ein Erfolg ist damit (anders als im Werkvertrag) nicht von vornherein geschuldet.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.02.2026 – 19 U 215/24) hat die Klage eines Bauherrn auf Ersatz entgangener Fördermittel abgewiesen. Der Energieberater hatte die geschuldete „Bestätigung zum Antrag“ erstellt, per E-Mail übermittelt und das weitere Vorgehen erläutert. Nach dem konkreten Vertragsinhalt sollte der Bauherr den Antrag selbst stellen. Das Gericht sah keine Nebenpflicht des Beraters, ohne einen erkennbaren Anlass eine Auftragserweiterung zur Portal-Antragstellung anzubieten oder hierfür eine Vollmacht einzuholen.

Das OLG Koblenz (Urteil vom 24.03.2026 – 3 U 779/25) hat ebenfalls eine Haftung wegen verlorener KfW-Förderung verneint. Zwar war dem Energieberater eine „Vollmacht zur Antragstellung im KfW-Zuschussportal“ übergeben worden. Allein daraus folgte jedoch kein ausdrücklicher Auftrag, den konkreten Antrag einzureichen. Das Gericht stellte zudem darauf ab, dass die endgültige Fördervariante und die Finanzierung dem Berater nicht rechtzeitig mitgeteilt worden waren und die Bauherrschaft trotz Kenntnis des Förderhindernisses vor der nachweisbaren Antragstellung mit dem Bau begonnen hatte.

Beide Entscheidungen sind Einzelfallentscheidungen. Ihre praktische Aussage ist jedoch klar: Die Erstellung der technischen Bestätigung ist nicht automatisch mit der vollständigen Übernahme des Förderantrags gleichzusetzen. Auch eine Vollmacht beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage, ob eine Pflicht zur Antragstellung besteht. Entscheidend bleiben der konkrete Leistungsumfang, eine eindeutige Beauftragung und die rechtzeitige Mitwirkung des Bauherrn.

Ein Streit über Rechte und Pflichten lässt sich auf beiden Seiten vermeiden, indem Zuständigkeiten klar geregelt werden. Im Auftrag sollte festgehalten werden, welches Förderprogramm beantragt werden soll, wer die technische Bestätigung erstellt, wer den Antrag im Portal einreicht und wer den fristgerechten Eingang kontrolliert. Soweit der Energieberater die Antragstellung übernehmen soll, muss dies ausdrücklich beauftragt werden. Ebenso sollten die erforderlichen Vollmachten rechtzeitig vorliegen.

Des Weiteren müssen Fristen dokumentiert und die Antragstellung vor Beginn der Maßnahme kontrolliert werden. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen, worüber ansonsten später gestritten wird.

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