Müller-Hof Newsletter – März 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Baurecht: Hinweispflichten der Auftragnehmer bei Bedenken oder Verzögerungen
Im Bau- und Architektenrecht ist für den Auftragnehmer (z.B. Planer, Handwerker usw.) während der Bauphase die Erteilung von rechtssicheren Hinweisen sehr wichtig, um eine spätere Haftung gegenüber dem Bauherrn zu vermeiden bzw. Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Zwei aktuelle Entscheidungen verdeutlichen, wann ein Ausführungsplaner sich von der Haftung befreien kann und wie der Auftragnehmer Behinderungen und deren Dauer darzulegen und zu beweisen hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil vom 15.01.2026 (VII ZR 119/24) mit der Frage beschäftigt, an wen ein Bedenkenhinweis zu richten ist. Kommt es infolge einer fehlerhaften Ausführungsplanung zu Mängeln, haftet der Planer grundsätzlich auf Schadensersatz. Er kann sich aber entlasten, wenn der Mangel auf einer verbindlichen Vorgabe des Bestellers oder einer Vorleistung Dritter beruht – vorausgesetzt, er hat rechtzeitig und klar Bedenken angemeldet. Entscheidend ist der richtige Adressat: Der Hinweis muss grundsätzlich an den Auftraggeber/Besteller selbst gerichtet sein. Eine Mitteilung an den Bauleiter kann genügen; aber wenn dieser sich den Bedenken verschließt, muss der Planer den Besteller unmittelbar informieren. Nur ein inhaltlich konkreter, verständlicher und nachweisbarer Hinweis befreit den Planer vollständig von der Mängelhaftung. Das muss der Planer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen. Für die Praxis gilt daher: Bedenken sind schriftlich direkt an den Besteller zu richten, und deren Zugang beim Besteller ist gerichtsfest zu dokumentieren (per Einwurfeinschreiben, Bote oder persönliche Übergabe). Daneben kann der Hinweis auch noch dem Architekten übermittelt werden.
Bei Bauzeitverzögerungen unterscheidet das Recht zwischen dem „Ob“ der Behinderung und ihren Folgen: Nach einer weiteren aktuellen Entscheidung des BGH vom 26.11.2025 (VII ZR 152/24) müssen Eintritt und Dauer der Behinderung voll bewiesen werden. Nur die Auswirkungen auf die Verlängerung der Ausführungsfristen kann das Gericht schätzen. Für Auftragnehmer heißt das: Sie müssen die konkreten Störungstatbestände sowie Beginn und Ende der Behinderung detailliert belegen; erst bei der Frage, wie viele Tage sich die Frist dadurch verlängert, greifen die Beweiserleichterungen. Diese Linie entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Der Auftragnehmer muss also schon während der Bauphase Behinderungen frühzeitig schriftlich anzeigen. Ursachen, Beginn/Ende, betroffene Leistungen und Auswirkungen müssen taggenau dokumentiert werden (Bautagebuch, Fotobelege, Protokolle). Nur so gelingt der Beweis vor Gericht, und Schadensersatzansprüche können rechtssicher durchgesetzt werden.

