Müller-Hof Newsletter – Dezember 2025

art – AktuelleRechtsTipps

Wohnungseigentumsrecht: Verwalterwechsel und Jahresabrechnung

Mit Urteil vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) hat der Bundesgerichtshof Klarheit zu der Frage geschaffen, wer bei einem Verwalterwechsel für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist.

Der BGH hat klargestellt, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erst zum 1. Januar des Folgejahres entsteht und deshalb denjenigen Verwalter tritt, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist. Der zum Jahresende ausgeschiedene Verwalter ist hierfür grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt. Seine Pflicht beschränkt sich auf die Rechnungslegung über seine Amtszeit und die geordnete Übergabe der Unterlagen. Abweichendes gilt nur, wenn der Verwaltervertrag des ausgeschiedenen Verwalters eine eindeutige Vereinbarung enthält, wonach noch eine Pflicht zur Abrechnung für das abgelaufene Jahr besteht.

Bei einem Verwalterwechsel zum Jahreswechsel hat dies zur Konsequenz, dass der neue Verwalter die Abrechnung für das Vorjahr erstellen muss. Der frühere Verwalter bleibt aber zur vollständigen Rechnungslegung und geordneten Übergabe verpflichtet.

Folgendes ist daher bei einem Verwalterwechsel vom neuen Verwalter zu beachten:

Direkt nach dem Amtsantritt ab dem 1. Januar muss die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft werden, fehlende Belege sind nachzufordern. Gegenüber dem alten Verwalter muss zur Rechnungslegung aufgefordert werden.

Gegenüber der WEG muss bei erkennbaren Fehlern oder dem Fehlen von Unterlagen klar kommuniziert werden, dass die Erstellung der Jahresabrechnung entweder unmöglich ist oder die Abrechnung möglicherweise fehlerhaft ist. Nötigenfalls muss die Jahresabrechnung später korrigiert und erneut beschlossen werden.

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