Müller-Hof Newsletter – September 2022

art – AktuelleRechtsTipps

Internetrecht: Vorgehen gegen Negativbewertungen im Internet

Immer wieder finden sich etwa bei Google oder in Bewertungsportalen anonyme Einträge mit nicht nachvollziehbarer Schlechtbewertung, mitunter auch ohne jede Begründung.

Häufig ist nicht eindeutig erkennbar, wer eigentlich eine Bewertung geschrieben hat. In Fällen, in denen lediglich eine negative „Sternebewertung“ ohne Text abgegeben wurde, konnte schon in der Vergangenheit gerügt werden, dass der Bewertung kein realer Kundenkontakt zugrunde liegt. Eine unkommentierte Ein-Sterne-Bewertung ist zwar an sich eine rechtlich nicht angreifbare Meinungsäußerung („Ich war unzufrieden“). Sie beinhaltet aber die (rechtlich durchaus überprüfbare) Tatsachenbehauptung, dass der Rezension ein echter Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen zugrunde liegt.

In solchen Fällen war daher auch in der Vergangenheit schon der Hinweis hilfreich, dass die Rezension mutmaßlich fingiert ist. Das Portal muss in solchen Fällen entsprechend prüfen, ob es sich um eine „echte“ Bewertung handelt, insbesondere durch eine Rückfrage bei der Verfasserin/dem Verfasser der Bewertung.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung das Vorgehen gegen anonyme Negativbewertungen erleichtert (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20). Vom BGH wurde jetzt klargestellt, dass das Argument, es fehle an einem vorherigen Kontakt, sogar auch dann möglich ist, wenn in der Bewertung einzelne Angaben gemacht werden, die durchaus für einen tatsächlichen Kontakt sprechen. Das wurde in der Vergangenheit teilweise anders gesehen. Nur dann, wenn sich „ohne Weiteres“ aus der Bewertung ergibt, von wem diese stammt, kann ein Unternehmen sich nicht darauf berufen, der Bewertung liege gar kein realer Kontakt zugrunde. In allen anderen Fällen kann das jedoch in Frage gestellt und das Portal zur Überprüfung aufgefordert werden.

Allerdings bedeutet das noch nicht, dass nicht eindeutig zuzuordnende negative Bewertungen immer gelöscht werden müssen. Das Portal ist aber verpflichtet, eine Prüfung vorzunehmen.

Gerade nach dieser Entscheidung ist und bleibt es sinnvoll, negative Bewertungen nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Nicht immer, aber häufig kann man gegen solche Bewertungen erfolgreich vorgehen.

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