Müller-Hof Newsletter – Dezember 2019

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Familienrecht: Zugewinnausgleich bei inhabergeführten Unternehmen und freiberuflichen Praxen

Für Ehegatten, die ehevertraglich nichts anderes vereinbaren, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dementsprechend kommt es im Rahmen der Scheidung auch zum Zugewinnausgleich.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist recht abstrakt. Es erfolgt keine gegenständliche, sondern eine rein mathematische Berechnung zu den jeweiligen Stichtagen (Anfangsvermögen und Endvermögen). In die Stichtagsbewertung fließen auch – sofern ehevertraglich nichts anders vereinbart wurde – ein inhabergeführtes Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis ein.

Das Dilemma der Bewertung eines inhabergeführten Unternehmens besteht darin, dass die Vorschriften über den Zugewinnausgleich keine Regelungen kennen, wie ein bestimmter Gegenstand oder eine Sachgesamtheit, wie beispielsweise ein Unternehmen oder die Praxis eines Selbstständigen, bewertet werden sollen. Grundsätzlich befürwortet die Rechtsprechung bei der Bewertung von Unternehmen die reine Ertragswertmethode. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Bei inhabergeführten Unternehmen wird die Ertragswertmethode modifiziert, so dass hierdurch dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der Unternehmenserfolg maßgeblich von den individuellen Fähigkeiten, der Qualifikation, der langjährigen Erfahrung und auch vom persönlichen Marketinggeschick des Inhabers geprägt ist. Die Korrektur des objektivierten Ertragswertes erfolgt über den Abzug des sogenannten Unternehmerlohns und die begrenzte Ertragsdauer.

Der Unternehmerlohn spiegelt die individuelle Kompetenz des Inhabers wider, indem er von den gewichtigen Erträgen der Vergangenheit abgezogen wird.

Die begrenzte Ertragsdauer wird über den sog. Ewigkeitswert ermittelt. Der Einfluss des bisherigen Praxis- oder Geschäftsinhabers wird dem Betrieb nach einer (gedachten) Veräußerung nicht auf Ewigkeit anhaften. Der Einsatz des Unternehmers kann noch so erfolgswirksam sein, er kann sich aber im Laufe der Zeit auch verflüchtigen, weil beispielsweise sich der Kundenstamm auf einen Nachfolger einstellen wird oder weil ein Nachfolger nach einer Anlaufphase in gleichem Umfang eigene oder Erfolgsfaktoren des Vorgängers reproduzieren kann und damit das Unternehmen aus eigener Kraft Erträge schöpft.

Beim Ewigkeitswert und beim Unternehmerlohn handelt es sich um sehr „weiche Faktoren“, da sie durch ihre Subjektivität geprägt sind. Dies führt in der Praxis dazu, dass Sachverständige in diesen Bereichen nahezu „Narrenfreiheit“ haben.

Gegenwärtig wehren sich vor diesem Hintergrund Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vermehrt gegen die modifizierte Ertragswertmethode, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht klar ist, welche Bewertungsparameter konkret heranzuziehen sind. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater befürworten die Methode nach den standardisierten Regelungen des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sollten daher gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten genauestens überprüft werden und gegebenenfalls Gegengutachten erstellt werden, so dass das gerichtliche Gutachten erschüttert werden kann. Keinesfalls kann ein Sachverständigengutachten, welches die modifizierte Ertragswertmethode zu Grunde legt, kommentarlos hingenommen werden.

Wer eine Bedeutung des Unternehmenswertes für den Zugewinnausgleich von vornherein ausschließen will, muss durch einen entsprechenden Ehevertrag vorbeugen.

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