Müller-Hof Newsletter – Dezember 2025

art – AktuelleRechtsTipps

Erbrecht: Konkrete Bestimmung von Erben

Manchmal möchten oder können sich Testierende bei der Errichtung des Testamentes noch nicht auf eine bestimmte Person als Erbe festlegen. Stattdessen werden gerne Umschreibungen gewählt wie z.B.: „wer mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ oder „wer auf mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“.

In einem Fall, der dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.07.2025, 14 W 36/24) vorlag, sollte diejenige Person Erbe werden, die mit dem behinderten Sohn bis zu seinem Tod „besonders gut konnte“. Das Gericht entschied, dass eine solche Erbeinsetzung nicht präzise und damit unwirksam ist.

Nach § 2065 Abs. 2 BGB gilt, dass der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht wirksam einem anderen überlassen kann. Daraus folgt, dass eine Formulierung im Testament so konkret sein muss, dass im Zeitpunkt des Erbfalls anhand objektiver Kriterien feststellbar ist, wer Erbe sein soll. Dagegen sind subjektive Wertungen unzulässig.

Wenn ein Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge testieren will, dann muss er selbst über den wesentlichen Inhalt seiner letztwilligen Verfügung entscheiden, so das Gericht.

Daraus folgt nicht, dass er den Erben namentlich bezeichnen muss. Er muss aber den Erben anhand von objektiven Kriterien so individualisieren, dass dieser im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person eindeutig bestimmbar ist.

Von der Bestimmung eines Erben ist die Art der Bezeichnung zu unterscheiden, diese ist nicht vorgeschrieben: Es können Familiennamen, Vornamen, Spitz- oder Kosenamen verwendet werden oder sogar nur das Verwandtschaftsverhältnis angegeben werden, wenn dies hinreichend bestimmt ist.

Der Erblasser kann auch Zuwendungen an Personen machen, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht existieren oder noch nicht in der vorgesehenen rechtlichen Beziehung zum Erblasser oder einem Dritten stehen. Beispielsweise können künftige Abkömmlinge, künftige Adoptivkinder, künftige Ehegatten oder künftige Lebenspartner bedacht werden. Bei mehreren in Betracht kommenden Personen muss eine objektive Bestimmung auf Grund des Testaments möglich sein wie z.B. „die älteste Tochter“ oder „das erste Kind meines Sohnes“.

Unwirksam dagegen sind nach der Rechtsprechung Formulierungen wie „wer mich bis zu meinem Tod pflegt und betreut“, „wer auf mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ oder „die sich bei meinem Tod um mich kümmert“.

Infos aus unserer Kanzlei: