Müller-Hof Newsletter – März 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Variable Vergütung und Elternzeit
Wenn im Arbeitsverhältnis eine jahresbezogene Zielvereinbarung besteht, kann sich die Frage stellen, wie sich eine kurzzeitige Elternzeit auf die Höhe der variablen Vergütung auswirkt.
In einem Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 02.07.2025 – 10 AZR 119/24) hatte der Arbeitnehmer als Orga-Führungskraft die Aufgabe, ihm zugeordnete Vertriebspartner zu betreuen, zu schulen und zu unterstützen. Eine eigene Vermittlungstätigkeit erbrachte er nicht. Entgeltbestandteil war auch eine variable Vergütung, die bei voller Erreichung 40 % der Gesamtvergütung ausmachte. Mit ihm wurde ein Jahresziel mit jährlich festgelegten Produktionszielen vereinbart. Tatsächlich wurde das Jahresziel im Jahr 2022 deutlich übertroffen. Allerdings nahm der Arbeitnehmer in jenem Jahr eine zweimonatige Elternzeit. Deshalb kürzte der Arbeitgeber die variable Vergütung von EUR 43.000,00 anteilig wegen der Elternzeit um EUR 7.400,00. Über diese Differenz stritt man sich vor Gericht. Da das Ziel trotz der Elternzeit vollständig erreicht wurde, forderte der Arbeitnehmer den ungekürzten Betrag.
Das BAG lehnte jedoch eine weitere Zahlung ab. Während der zweimonatigen Elternzeit ruhte das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. In dieser Zeit bestanden keine Hauptleistungspflichten – weder Arbeitspflicht noch Vergütungspflicht. Die variable Vergütung ist bezogen auf die Arbeitsleistung und somit Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. In Zeiten ohne Arbeitsleistung besteht auch kein Vergütungsanspruch („Ohne Arbeit kein Lohn“). Deshalb sah das BAG die anteilige Kürzung für die Dauer der Elternzeit als rechtmäßig an.
Laut BAG wäre es möglicherweise anders zu beurteilen, wenn mit einer Erfolgsvergütung ausschließlich ein auf den konkreten Arbeitnehmer rückführbares Arbeitsergebnis abgegolten werden sollte und nicht auch die kontinuierlich zu erbringende Arbeitsleistung. Wenn es auf ein solches Ergebnis der eigenen Arbeitsleistung ankommt, ist unter Umständen nicht maßgeblich, in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer dieses Ergebnis erzielt hat. Eine volle Zahlung kann z.B. in Betracht kommen, wenn persönliche (Verkaufs-)Jahresziele vorgegeben wurden und diese bereits im Sommer erreicht wurden, bevor der Arbeitnehmer für den Rest des Jahres erkrankt (Bezugnahme des BAG auf einen Fall des LAG Hamm). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
Für die Praxis empfiehlt sich, durch eindeutige Vertragsgestaltung Streitfälle zu vermeiden und klarzustellen, dass die variable Vergütung in Zeiten ohne Entgeltanspruch anteilig gekürzt wird.

