Müller-Hof Newsletter – September 2026
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Vertragsrecht: Leasing: Gegen wen bestehen Ansprüche wegen Sachmängeln?
Ein Mangel am Leasingfahrzeug, an einer Maschine oder an sonstiger Leasingware führt häufig zu einem praktischen Irrtum in diesem Dreiecksverhältnis: Der Leasingnehmer wendet sich zunächst an die Leasinggesellschaft. Für kaufrechtliche Sachmängelrechte ist jedoch in der Regel nicht der Leasinggeber, sondern der Verkäufer oder Lieferant zuständig. Denn dieser hat die Sache an den Leasinggeber verkauft und schuldet aus dem Kaufvertrag die mangelfreie Leistung.
Der Hintergrund liegt in der typischen Gestaltung des Finanzierungsleasings. Die Leasinggesellschaft erwirbt das Leasingobjekt beim Lieferanten und überlässt es dem Leasingnehmer zur Nutzung. In den Leasingbedingungen wird die eigene mietrechtliche Sachmängelhaftung des Leasinggebers regelmäßig ausgeschlossen. Zugleich tritt die Leasinggesellschaft ihre kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer ab. Mit dieser Abtretung wird der Leasingnehmer zum Anspruchsinhaber und kann die Ansprüche grundsätzlich unmittelbar gegen den Verkäufer geltend machen.
Der Bundesgerichtshof erkennt diese Konstruktion als leasingtypisch an (BGH-Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05). Die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten dient dabei gerade als Ausgleich für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers. Entscheidend ist deshalb stets der konkrete Leasingvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort sollte geprüft werden, ob die Abtretung ausdrücklich und wirksam vereinbart ist, welche Ansprüche sie erfasst und ob besondere Anzeige-, Abstimmungs- oder Rückabtretungspflichten bestehen.
Ist die Abtretung wirksam, stehen dem Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich die kaufrechtlichen Rechte bei einem Sachmangel zu. Zunächst geht es regelmäßig um Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer trägt die hierfür erforderlichen Kosten. Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa nach erfolgloser Fristsetzung oder bei einer Entbehrlichkeit der Frist, kommen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Wichtig ist jedoch, dass der Leasingnehmer nicht ohne Weiteres die Rückabwicklung seines eigenen Leasingvertrags vom Verkäufer verlangen kann. Ein Rücktritt betrifft zunächst den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Verkäufer. Die wirtschaftlichen Folgen für das Leasingverhältnis richten sich zusätzlich nach dessen Vertragsbedingungen. Daher sollten Rücktrittserklärungen, die Rückgabe des Leasingobjekts und die Einstellung von Leasingraten nicht vorschnell erfolgen.
Die Zuordnung zum Verkäufer gilt zudem nicht ausnahmslos. Fehlt eine wirksame, endgültige und vorbehaltlose Abtretung der Ansprüche gegen den Lieferanten, kann der formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung des Leasinggebers unwirksam sein. Dann bleiben Ansprüche aus dem Leasingverhältnis gegen den Leasinggeber bestehen. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Leasingnehmer andernfalls rechtlos gestellt wäre.
Praktisch empfiehlt sich daher ein strukturiertes Vorgehen. Leasingnehmer sollten den Mangel dokumentieren, den Leasingvertrag und die Leasingbedingungen auf die Abtretungsklausel prüfen und anschließend dem Verkäufer eine konkrete Mängelanzeige mit angemessener Frist zur Nacherfüllung übersenden, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Die Leasinggesellschaft sollte über den Vorgang informiert werden, insbesondere wenn der Vertrag Informations-, Abstimmungs- oder Rückabtretungspflichten vorsieht. Erst nach Prüfung der Anspruchsinhaberschaft und der vertraglichen Folgen sollte über weitergehende Rechte entschieden werden.
Die zentrale Regel lautet somit: Nicht die Leasinggesellschaft, sondern meist der Verkäufer ist der richtige Anspruchsgegner für kaufrechtliche Sachmängelrechte. Ob dies im Einzelfall gilt, entscheidet jedoch nicht allein die Bezeichnung des Vertrags, sondern vor allem die konkrete Abtretungs- und Gewährleistungsklausel in den Leasingbedingungen.

