Müller-Hof Newsletter – März 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Arbeitsrecht: Beschäftigung von Rentnern wird attraktiver
Um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken und Anreize für eine weitere Arbeitstätigkeit von Rentnern zu geben, gelten seit Januar 2026 zwei Gesetzesänderungen: die „Aktivrente“ und die erleichterte Möglichkeit der Befristung. Damit soll das Weiterarbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters für alle Beteiligten attraktiver gemacht werden.
Wer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze versicherungspflichtig weiterarbeitet, kann bis zu EUR 2.000,00 im Monat steuerfrei verdienen. Dies gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen des maßgeblichen Alters. Auf dieses Einkommen fallen für die Rentner nur Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung an. Nur der Arbeitgeber hat auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Rentner kann selbst auch freiwillig weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zahlen und dadurch seine Rente erhöhen.
Sollte das Arbeitseinkommen höher als EUR 2.000,00 sein, entfallen Steuern nur auf den Differenzbetrag. Die steuerfreien Einkünfte aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöhen also nicht den Steuersatz auf sonstige steuerpflichtige Einkünfte. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können nicht in Folgemonate übertragen werden. Einmalig geleistete Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können nicht rechnerisch auf mehrere Monate verteilt werden, eine gleichmäßig verteilte Auszahlung wäre jedoch möglich.
Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Bezug aufgeschoben wird. Da es keine Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten mehr gibt, wird die Rente durch die zusätzlichen Einkünfte nicht gekürzt. Für Personen, die eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beziehen, gibt es die steuerfreie „Aktivrente“ erst, wenn sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für Minijobs und auch nicht für Selbstständige oder Beamte, was für Kritik sorgt. Es ist aber möglich, dass jemand, der vorher Selbstständiger oder Beamter war, nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingeht und dabei von der Aktivrente profitiert.
Des Weiteren ist es leichter geworden, mit Rentnern befristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, um dem Arbeitgeber Flexibilität zu geben und ihn nicht dauerhaft zu verpflichten. Nach dem allgemeinen Grundsatz können zwar keine Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn zuvor schon einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bestanden hat. Für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, gilt dieses sogenannte „Vorbeschäftigungsverbot“ aber nicht mehr. Mit ihnen kann deshalb nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen werden, auch wenn kein sachlicher Befristungsgrund vorliegt. Dies ist nach den allgemeinen Regeln bis zu zwei Jahre möglich. Innerhalb dieser Gesamtdauer von zwei Jahren sind bis zu drei Verlängerungen zulässig, wobei anlässlich dieser Verlängerungen keine Inhaltsänderungen vorgenommen werden dürfen. Danach kann dann erneut ein weiterer befristeter Vertrag bis zu zwei Jahre abgeschlossen werden. Insgesamt darf die Höchstdauer der Befristungen nicht länger als acht Jahre sein und nicht mehr als zwölf befristete Arbeitsverträge umfassen.
Unabhängig davon besteht auch weiterhin die Alternative, eine Befristung mit sachlichem Grund vorzunehmen, z.B. vorübergehender Bedarf, Einarbeitung eines Nachfolgers.
Statt der Befristung gibt es auch unverändert die Möglichkeit, eine im Arbeitsvertrag enthaltene Befristung bis zur Regelaltersgrenze einvernehmlich hinauszuschieben, bei Bedarf auch mehrfach. Diese Vereinbarung des Hinausschiebens muss getroffen werden, bevor das Arbeitsverhältnis endet, und ist nicht mehr nachträglich möglich. Inwieweit in diesem Zusammenhang Inhaltsänderungen zulässig sind, ist allerdings gerichtlich noch nicht geklärt.
Somit ist es möglich, eine weitere Zusammenarbeit jetzt noch flexibler zu gestalten, wenn das reguläre Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze geendet hat.
Sehr problematisch ist es jedoch aus Arbeitgebersicht, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze enthält. Dann kann der Arbeitnehmer eine dauerhafte Weiterbeschäftigung verlangen und Kündigungsschutz beanspruchen. Deshalb ist die Vereinbarung einer Altersgrenze im Arbeitsvertrag dringend zu empfehlen. Nur dadurch werden die vorstehend genannten Wege eröffnet.

