Müller-Hof Newsletter – Juni 2025
art – AktuelleRechtsTipps
Mietrecht: Wenn der Mitmieter nicht auszieht
Wohnungen oder Häuser werden in der Regel von Paaren gemeinsam angemietet. Dies führt dazu, dass beide gegenüber dem Vermieter in voller Höhe der vereinbarten Miete haften. Es kann deshalb vorkommen, dass sich der Vermieter an einen der beiden Mieter wendet und von ihm die volle Miete verlangt. Ein hälftiger Ausgleichsanspruch besteht nur im Innenverhältnis zwischen den beiden Mietern.
Trennen sich Paare oder Eheleute, dann ergeben sich aus der gemeinsamen Anmietung einer Immobilie zahlreiche Probleme:
Es stellt sich vor allem die Frage, wer in der Wohnung verbleibt und wer ausziehen muss. Möchte keiner der beiden Mieter ausziehen, können verheiratete Eheleute sich wenigstens im Einzelfall auf die gesetzliche Regelung berufen, dass der andere Ehepartner auf Verlangen ausziehen muss. Denn ein Ehegatte kann nach dem Gesetz verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte. Die besonderen Kindesbelange sind bei der Entscheidung des Gerichtes auf Zuweisung der Ehewohnung vorrangig zu berücksichtigen, da diese nicht entwurzelt werden sollen und (zunächst) in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben sollen. Nicht verheiratete Mieter kommen jedoch nicht in den Genuss dieser gesetzlichen Regelung.
Der gesetzliche Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung führt jedoch nicht zu einer Regelung über das weitere Schicksal des Mietvertrages. Der ausziehende Mieter bzw. Ehegatte wird nicht kraft Gesetzes aus dem Mietvertrag entlassen, sondern ist weiterhin Mietvertragspartei. In diesem Fall sind verheiratete Ehepaare, bloße Lebensgemeinschaften oder Mietergemeinschaften gleichgestellt. Sie alle haben das Problem, dass es grundsätzlich keine gesetzliche Regelung für solche Fälle gibt. Auch bei Auszug eines Mieters haftet dieser weiterhin als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter. Die Haftung bezieht sich nicht nur auf eventuell rückständige Mieten, die bis zu seinem Auszug angefallen sind, sondern auch auf laufende Mieten und etwaige Schadensersatzansprüche, die noch während des Mietverhältnisses oder bei Auszug des letzten Mieters entstehen. Dies alles ist ein unkalkulierbares Risiko und kann auch dazu führen, dass der Mieter, der bereits ausgezogen ist, trotzdem auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt wird.
Auch bei bereits erfolgtem Auszug besteht die Pflicht, bei der vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung mitzuwirken. Mitwirkung umfasst hierbei nicht nur „gut zureden“, sondern notfalls auch eine eigene Klage des ausgezogenen Mieters gegen den in der Wohnung verbliebenen Mitmieter auf Räumung und Herausgabe an den Vermieter. Weil der Vermieter bei Auszug eines Mieters und Entgegennahme seiner Schlüssel noch keinen unmittelbaren Besitz an der Wohnung erlangt, steht dem ausgezogenen Mieter das Recht zu, Klage gegen den verbliebenen Mieter auf Herausgabe der Wohnung an den Vermieter zu erheben. Nur so kann er sich einer eventuellen Haftung entziehen.