Müller-Hof Newsletter – Dezember 2021

art – AktuelleRechtsTipps

Gesellschaftsrecht: Virtuelle Beteiligungen

Die Aufnahme von neuen Gesellschaftern ist grundsätzlich mit weitreichenden Konsequenzen für die Gesellschaft und für die Altgesellschafter verbunden. Möchte man Mitarbeiter langfristig am Erfolg des Unternehmens wirtschaftlich beteiligen und damit für eine entsprechende Motivation und Bindung der Mitarbeiter sorgen, bietet sich eine sog. „virtuelle Beteiligung“ an.

Virtuelle Beteiligungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie von ihrer Rechtsnatur einen rein schuldrechtlichen Charakter haben und sich damit deutlich von einer „echten“ Gesellschafterstellung unterscheiden. Dies ist insbesondere für die Gesellschaft von Bedeutung, da sie den Mitarbeitern regelmäßig keine allzu umfangreichen Informations- und Mitbestimmungsrechte gewähren möchten, die ihnen als Gesellschafter per Gesetz zustehen würden.

Für die Einräumung dieser virtuellen Beteiligung (auch „virtual shares“ oder „phantom shares“ genannt) wird zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter ein Beteiligungsvertrag abgeschlossen. Ein großer Vorteil dieses Beteiligungsvertrages ist, dass er weitestgehend frei gemäß den Vorstellungen der Parteien ausgestaltet sein kann. Anders als beispielweise bei einer „echten“ Beteiligung an einer GmbH ist zudem weder ein Notartermin zur Übertragung noch die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister erforderlich.

Gerade bei Start-Ups werden virtuelle Beteiligungen oft in Verbindung mit einem Abschlag beim Gehalt vereinbart. Dies hat den Vorteil, dass die Liquidität der oft noch jungen Gesellschaft geschont wird und der virtuell beteiligte Mitarbeiter vom Erfolg der Gesellschaft profitiert. So wird für ihn sichergestellt, dass sein persönlicher Beitrag zur Wertsteigerung des Unternehmens auch finanziell belohnt wird.

Je nach Ausgestaltung des Beteiligungsvertrages partizipiert der virtuelle Beteiligte bereits am laufenden Gewinn und / oder am Erlös, wenn das Unternehmen verkauft wird (sog. „Exit-Fall“). Auch die jeweiligen Voraussetzungen für die Erlösbeteiligung können unter Zugrundelegung der konkreten Zielsetzung des Unternehmens punktgenau definiert werden, z.B. über eine Mindestbeteiligungsdauer, einer Zunahme der virtuellen Anteile von Jahr zu Jahr oder auch einer Differenzierung nach dem Anlass des Ausscheidens (Differenzierung „good leaver“ und „bad leaver“).

Der Trend zur virtuellen Beteiligung ist bei Start-Ups ungebrochen und zunehmend auch in „ausgewachsenen“ Unternehmen zu erkennen.

Auf Grund der weitreichenden Freiheit der Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, maßgeschneiderte Lösungen für ein Unternehmen zu entwickeln bzw. für einen Mitarbeiter, dem eine virtuelle Beteiligung angeboten wird, klug zu verhandeln.

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