Müller-Hof Newsletter – September 2025

art – AktuelleRechtsTipps

Wettbewerbsrecht: Werbung mit Gesamtpreis

Im Zeitalter von Online-Preisvergleichslisten ist es für viele Unternehmen wichtig, dass die eigenen Produkte mit einem möglichst attraktiven Preis und damit besser platziert angeboten werden. Die Verlockung ist und bleibt, den beworbenen Preis durch separate, zunächst nicht einberechnete „Zuschläge“ zu „optimieren“.

Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen hier klar: Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben. Eine Aufgliederung des Preises ist zwar zulässig, dann ist der Gesamtpreis aber hervorzuheben (vgl. § 3 Preisangabenverordnung).

Lediglich bei Preisbestandteilen, deren Höhe noch nicht feststeht, ist das im Regelfall anders. Der Autohändler muss Transportkosten vom Werk des Herstellers zu ihm nicht zwingend in den Gesamtpreis mit aufnehmen, wenn der Kunde das Fahrzeug auch kostenfrei oder zu anderen Kosten direkt im Werk abholen kann. Ebenso muss das Fitnessstudio keinen „Gesamtpreis“ für die Vertragslaufzeit angeben, sondern kann (nur) einen Monatspreis bewerben, wenn (sehr eindeutig) nicht eine bestimmte feste Laufzeit, sondern ein unbefristeter Vertrag beworben wird – denn dann kann bei Vertragsschluss niemand wissen, wie lange der Vertrag läuft. Schon das ist in der Praxis aber häufig nicht ungefährlich: Es gibt durchaus Gerichte gibt, die der Meinung sind, auch in einem solchen Fall könnte und müsste für die Mindestvertragslaufzeit ein Gesamtpreis angegeben werden.

Was ein Fitnessstudio aber z.B. nicht machen darf, ist eine zwingende quartalsweise, halbjährliche oder jährliche Zusatzpauschale für „Service“, „Getränke“ oder was auch immer zu erheben und diese nicht in den Gesamtpreis mit einzuberechnen.

Ebenso ist – nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt vom 28.05.2025 (6 U 116/24) – bei Online-Reisen die gesonderte Ausweisung etwaiger „Energiezuschläge“ unzulässig. Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass die „Energiezuschläge“ nach den von ihr mit ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträgen (angeblich) nicht zwingend in allen Fällen anfallen. An sich muss zwar der Kläger die Voraussetzungen für den Rechtsverstoß darlegen. Da es sich insoweit um „Interna“ gehandelt hat, die der Kläger nicht kennen kann, hat das OLG die Beklagte auf ihre Verpflichtung zur „sekundären Darlegung“ verwiesen, d.h. die Beklagte hätte wenigstens zum Beispiel (ggf. teilweise geschwärzt) Verträge vorlegen müssen. Die Beklagte wollte (oder konnte) hierzu aber keine näheren Angaben machen.

Letztlich ist die OLG-Entscheidung nicht überraschend, sondern liegt auf der diesbezüglich üblichen Linie. Im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Vorgaben ist für jedes Unternehmen, das in der Werbung bestimmte Preisbestandteile separat ausweisen oder verstecken und nicht im Gesamtpreis mit aufnehmen möchte, mithin immer große Vorsicht geboten.

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