Müller-Hof Newsletter – September 2025
art – AktuelleRechtsTipps
Vertragsrecht: AGB-Verweis ins Internet nicht ausreichend
Nicht selten wird es bei Vertragsangeboten praktiziert, dass Unternehmen AGB nicht vollständig im Vertragstext abbilden, sondern durch einen Verweis auf eine Internetseite einzubeziehen versuchen. Ob eine derartige Vorgehensweise zu einer wirksamen Einbeziehung führt, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verschickte ein Telekommunikationsunternehmen Werbeschreiben für einen DSL-Tarif. Das Antragsformular enthielt die Formulierung: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.###.de/agb)“. Ein Verbraucherverband sah darin eine unzulässige Gestaltung und erhob deswegen Unterlassungsklage.
Der BGH stellte mit Urteil vom 10.07.2025 (III ZR 59/24) klar: Ein solcher Verweis genügt nicht. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn für den Kunden sei nicht eindeutig erkennbar, welche Fassung der AGB gelten soll. Bei kundenfeindlicher Auslegung könne das Unternehmen zukünftige Änderungen der AGB einfach durch Veröffentlichung im Internet auch in bestehende Verträge einbeziehen – ohne Zustimmung der Kunden. Dies eröffne ein unzulässiges, einseitiges Änderungsrecht.
Für die Praxis bedeutet das: Wer seine AGB wirksam einbeziehen will, sollte nicht auf eine Internetadresse verweisen. Selbst die oft genutzte Formulierung „in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung“ kann im Kontext dieser jüngsten Entscheidung problematisch sein. Rechtlich am sicherten bleibt die statische Verweisung, also der Verweis auf eine konkret benannte Fassung der AGB. Nur so ist für beide Vertragsparteien klar, welche Bedingungen tatsächlich gelten.