Müller-Hof Newsletter – Juni 2025
art – AktuelleRechtsTipps
Mietrecht: Verbraucher haften nicht automatisch für Steinschläge am Mietwagen
Mit Beginn der bald anstehenden Urlaubssaison rückt das Thema Mietwagennutzung wieder verstärkt in den Fokus. Zahlreiche Verbraucher, die im In- oder Ausland ein Fahrzeug anmieten, sehen sich nach der Rückgabe regelmäßig mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Eine häufige Schadenersatzforderung der Autovermieter gegenüber ihren Kunden betrifft die Geltendmachung von Reparaturschäden für Steinschläge an der Windschutzscheibe. Besonders tückisch an derartigen Beschädigungen ist, dass der Fahrer in der Regel keinerlei Einfluss auf den Schadenseintritt hat, da derartige Beschädigungen die Ursache von einem oder mehreren unglücklich vom vorausfahrenden Fahrzeug aufgewirbelten Steinchen sind. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München vom 29.04.2024 (Az. 231 C 10607/24) hat nun klargestellt: Für solche, nicht schuldhaft verursachten Schäden besteht keine Haftung des Mieters.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger über ein Onlineportal einen Mietwagen gebucht. Nach Rückgabe des Fahrzeugs wurde ihm ein Steinschlag an der Frontscheibe zur Last gelegt, verbunden mit einer erheblichen Reparaturforderung. Das Amtsgericht München wies die Forderung zurück. Es führte aus, dass Steinschläge zu den typischen Betriebsrisiken des Straßenverkehrs zählen und nicht automatisch eine Haftung des Mieters begründen würden. Entscheidend sei, dass kein pflichtwidriges Verhalten des Mieters nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte weiter klar, dass eine derartige verschuldensunabhängige Haftungsregelung, wie sie viele Allgemeine Geschäftsbedingungen von Autovermietungen enthalten, unwirksam sei.
Die Autovermieter können folglich in derartigen Fällen keinen Schadensersatz von den Mietern verlangen. In der Praxis ist dies dennoch nach wie vor verbreitet, weshalb einem als Mieter die Unwissenheit über seine Rechte und Pflichten in solch einem Fall teuer zu stehen kommen kann.
So weit, so klar die Rechtslage in Deutschland. Doch Mieter von Fahrzeugen im Ausland fragen sich, inwieweit das deutsche Recht im Ausland auf sie Anwendung findet.
Grundsätzlich gilt für Verbraucher, dass das Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch für Verträge mit Auslandsbezug auf ihn Anwendung findet, sofern der Gewerbetreibende den entsprechenden Markt gezielt adressiert (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Rom-I-Verordnung). Richtet sich das Angebot der ausländischen Autovermietung also gezielt an den deutschen Markt, findet auf den Vertrag mit einem deutschen Verbraucher deutsches Recht Anwendung.
Als Indikator dafür, ob das Angebot der Autovermietung an den deutschen Markt adressiert ist, dient vor allem die Sprache, mit der sich der Gewerbetreibende an die potenziellen Kunden richtet. Aber auch im Inland platzierte Werbeanzeigen können ein Nachweis dafür sein, dass man seitens der Autovermietung gezielt Verträge mit Deutschen anstrebt. Um sicherzugehen, dass die im deutschen Recht verankerten Regelungen des Verbraucherschutzes Einzug in den Mietvertrag enthalten, sollten Verbraucher darauf achten, Mietwagenbuchungen im Ausland über deutschsprachige Webseiten oder noch vor Ort in Deutschland beim deutschen Standort einer auch im Ausland ansässigen Autovermietung vorzunehmen.
Im Umkehrschluss bedeutet die vorgenannte Regelung nämlich, dass die verbraucherschützenden deutschen Regelungen keine Anwendung finden auf Mietwagenbuchungen auf nicht in Deutsch gehaltenen Internetseiten oder auf im Ausland in der Landessprache oder in Englisch vorgenommene Buchungen.