Müller-Hof Newsletter – Dezember 2025

art – AktuelleRechtsTipps

IT-Recht: Stolperfallen beim Kündigungsbutton

Bereits seit Mitte 2022 muss bei einem „Dauerschuldverhältnis“ mit einem Verbraucher, das im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wird, ein „Kündigungsbutton“ angeboten werden, der eine erleichterte Vertragskündigung ermöglicht. Das gilt insbesondere bei Vertragsabschlüssen über Webseiten. Die Einzelheiten hierzu sind und bleiben aber problematisch.

Jüngst hat der BGH z.B. ausdrücklich bestätigt, dass ein solcher Button auch dann erforderlich ist, wenn es um eine wiederkehrende Leistung geht, obwohl der Kunde nur einmal bezahlt und der Vertrag nach der vereinbarten Laufzeit automatisch endet. Begründung: Es könne ja sein, dass während der Vertragslaufzeit der Verbraucher vorzeitig kündige (BGH 22.05.2025, I ZR 161/24). Die Pflicht wird also durch eine „dauerhafte Leistungserbringung“ durch das Unternehmen ausgelöst, es kommt nicht auf eine eventuelle wiederkehrende Zahlungspflicht des Verbrauchers an.

Auch Vermittlungsplattformen müssen einen Kündigungsbutton vorsehen, selbst wenn der eigentliche Vertragspartner ein drittes Unternehmen ist (so z.B. OLG Celle, 08.04.2024, 13 U 7/24).

Vermutlich kann im Zusammenhang mit der Benutzung des Kündigungsbuttons nicht einmal ein Einloggen des Kunden verlangt werden. Auf der einen Seite steht das Interesse aller Beteiligten, dass nicht irgendein Dritter einen Vertrag kündigt, auf der anderen Seite steht die gesetzliche Vorgabe, dass der Kündigungsbutton „leicht zugänglich“ sein müsse. Während das OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 ein verpflichtendes Log-In für wohl zulässig gehalten hat, hat das Kammergericht Berlin jüngst das Gegenteil entschieden (12.11.2025, 5 U 6/25). Denn eine Ausgestaltung, bei der nach dem Anklicken des Kündigungsbuttons der Kunde auf die Log-In-Seite weitergeleitet wird, halte diesen möglicherweise von einer Kündigung ab oder verzögere den Vorgang. Die Log-In-Daten könnten leicht in Vergessenheit geraten. Zur Identifikation reiche es aus, ständig verfügbare Informationen wie Name und Anschrift abzufragen. Das Kammergericht hat allerdings die Revision zum BGH zugelassen, sodass hoffentlich hierfür demnächst eine höchstrichterliche Entscheidung für Klarheit sorgt. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich ist allerdings gut vorstellbar, dass der BGH die strenge Sichtweise des Kammergerichts bestätigt.

Die Regelung zum „Kündigungsbutton“ ist auch deswegen so relevant, weil bei einem Rechtsverstoß nicht nur eine mögliche Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbände drohen kann. Dem Verbraucher steht bei einem fehlenden Kündigungsbutton nämlich ausdrücklich das Recht zu, den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).

Infos aus unserer Kanzlei: