Müller-Hof Newsletter – Juni 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Erbrecht: Fortbestehen von Untervollmachten nach Tod des Hauptbevollmächtigten?
Je nach individueller Ausgestaltung eröffnen Vorsorgevollmachten die Möglichkeit, dass die bevollmächtigte Person ihrerseits eine Vollmacht an eine weitere Person erteilt („Untervollmacht“).
Gibt es eine solche Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht, kann ein kranker, verhinderter oder sterbender Bevollmächtigter seine Aufgabe an einen anderen „weitergeben“. Dies kann wichtig sein, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, eine neue Vollmacht zu erteilen. Besteht in einer solchen Situation die Möglichkeit nicht und kann der Bevollmächtigte seine Aufgabe weder erfüllen noch über eine Untervollmacht delegieren, muss das Gericht einen Betreuer bestellen – eine Maßnahme, welche durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst weitgehend vermieden werden soll.
Gerade wenn sich Ehepartner gegenseitig einsetzen, ohne weitere Bevollmächtigte als „Ersatz“ zu benennen, kommt es immer wieder dazu, dass ein Ehepartner beispielsweise aufgrund von Demenz nicht mehr handlungsfähig ist und der andere Ehepartner selbst aufgrund von Krankheit oder Tod nicht mehr für ihn handeln kann.
Andererseits bringt die Möglichkeit für Unterbevollmächtigungen auch weitere Risiken mit sich: Während zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer meist ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, kann es sich bei dem vom Vollmachtnehmer benannten Unterbevollmächtigten um eine dem Vollmachtgeber unbekannte (und eventuell sogar unerwünschte) Person handeln.
Lange war in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt, ob eine Untervollmacht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängt. Was passiert mit einer Untervollmacht, wenn eine Hauptvollmacht durch Tod erlischt oder widerrufen wird?
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.12.2025 – XII ZB 291/25) geht bei einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht von keinem Fortbestehen einer Untervollmacht aus. Danach sei das Fortbestehen der Untervollmacht grundsätzlich nach Inhalt und Reichweite der Hauptvollmacht durch eine entsprechende Auslegung zu bestimmen. Bei einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht nach dem Muster des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sei aber regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich auf solche Untervollmachten gerichtet sei, deren Bestand an die Vorsorgevollmacht gebunden sei.
In der Rechtspraxis könnte daraus folgen, dass sich bei „Formular-Vollmachten“ jeglicher Herkunft bei der Vorlage einer Untervollmacht der Geschäftspartner über das Bestehen der Hauptvollmacht vergewissern wird und dies tatsächlich auch tun sollte.
Zu empfehlen sind daher individuelle umfassende Regelungen in einer Vorsorgevollmacht zum Thema „Untervollmacht“. Dabei sollten die Vorteile einer Untervollmacht gegen das Risiko eines unliebsamen Unterbevollmächtigten im Einzelfall abgewogen werden. Zudem gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bei der Regelung von Untervollmachten. So kann zum Beispiel bestimmt werden, dass die Hauptbevollmächtigten nur in bestimmten Angelegenheiten oder nur an benannte Personen Untervollmacht erteilen können. Oder es kann geregelt werden, dass Untervollmachten nur in Form von Prozessvollmachten für Rechtsanwälte und Durchführungsvollmachten für Notare und deren Mitarbeiter gestattet sind.

