Müller-Hof Newsletter – Dezember 2025

art – AktuelleRechtsTipps

Bankrecht: Sparverträge: Zinsklauseln häufig unwirksam – Nachforderungen möglich

Variable Verzinsungen in langfristigen Sparverträgen sind seit langem in der Praxis üblich. Besonders ältere Prämiensparverträge oder Riester-Banksparpläne enthalten Klauseln, die der Bank einseitige Spielräume bei der Zinsanpassung einräumen. Solche Klauseln sind jedoch nach aktueller Rechtsprechung vielfach rechtswidrig, weil sie weder transparent noch nachvollziehbar ausgestaltet sind. Für Bankkunden mit entsprechenden Verträgen eröffnet das nicht selten erhebliche Nachzahlungsansprüche.

In vielen Verträgen wurde die Verzinsung lediglich mit Formulierungen wie „z. Z. X %“ oder „variable Verzinsung nach Preisaushang“ beschrieben. Ein objektiver Maßstab, an dem sich die Anpassungen orientieren sollten, fehlte. In der Folge senkten die Banken die Habenzinsen über Jahre drastisch. Der Bundesgerichtshof hat nun die Unwirksamkeit dieser Klauseln bestätigt.

In grundlegenden Entscheidungen vom 09.07.2024 (XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23) hat der BGH klargestellt, wie variable Zinsen bei unwirksamen Klauseln korrekt nachzuberechnen sind. Maßgeblich ist danach der Referenzzins WU9554 der Deutschen Bundesbank. Das Gericht wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass ein „gleitender Durchschnittszins“ nur dann verwendet werden darf, wenn er vertraglich eindeutig vereinbart wurde – was bei den üblichen Sparverträgen regelmäßig nicht der Fall war. Vereinbarungen, mit denen Banken eine pauschale Nachzahlung oder eine pauschale Zinsneuberechnung anbieten, ohne den vorgenannten Referenzzins (WU9554) zu verwenden, genügen den Anforderungen damit nicht.

Für Betroffene bedeutet dies, dass Zinszahlungen rückwirkend über die gesamte Vertragslaufzeit neu zu berechnen sind. Nachforderungen von EUR 1.000,00 bis EUR 2.000,00 sind dabei nicht ungewöhnlich – bei langlaufenden Verträgen können es sogar deutlich höhere Beträge sein. Die Rechtsfolge ist eindeutig: Unwirksame Zinsklauseln entfalten keine Wirkung, sodass Kunden Anspruch auf eine marktgerechte Verzinsung gemäß dem vom BGH bestimmen Maßstab haben.

Zu beachten ist jedoch die Verjährung. Der Anspruch auf Neuberechnung entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Vertrages, ab diesem Zeitpunkt läuft die regelmäßige Verjährungsfrist. Verträge, die beispielsweise im Jahr 2022 beendet wurden, können bereits zu Ende 2025 der Verjährung unterfallen.

Der Fall zeigt, dass sich eine Überprüfung der Sparverträge lohnen kann, denn nicht jede Banknachberechnung ist rechtlich tragfähig und nicht jede angebotene „Kulanzlösung“ wahrt die Rechte der Kunden. Ein Verzicht auf korrekte Zinsberechnung oder die Annahme pauschaler Abgeltungen kann dazu führen, dass Ansprüche dauerhaft verloren gehen. Wer einen variabel verzinsten Prämienvertrag oder ein ähnliches Produkt abgeschlossen hat, sollte daher prüfen, ob die verwendeten Zinsklauseln den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen.

Bei Zweifeln empfiehlt sich eine rechtliche Beratung. Angesichts der möglichen finanziellen Auswirkungen kann sich Hartnäckigkeit für Betroffene auszahlen.

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