Müller-Hof Newsletter – Dezember 2025

art – AktuelleRechtsTipps

Arbeitsrecht: Der Mindestlohn steigt wieder

Nach der gesetzlichen Regelung berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Laut Mindestlohngesetz prüft sie im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Mitarbeitenden beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.

Die Mindestlohnkommission hat je drei Mitglieder aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie eine(n) Vorsitzende(n), seit 2023 Frau Christiane Schönfeld. Daneben gibt es noch zwei beratende Mitglieder ohne Stimmrecht aus Kreisen der Wissenschaft.

Die Mindestlohnerhöhung für 2024 und 2025 fiel mit EUR 12,41 und EUR 12,82 angesichts der Inflation sehr moderat aus. Damals sorgte für Aufsehen, dass die Vorsitzende mit den Arbeitgebervertretern abstimmte und dadurch eine deutlichere Steigerung verhinderte, wie sie von Gewerkschaftsseite gefordert wurde.

Im Juni 2025 war die Situation demgegenüber wieder deutlich entspannter. Die Mindestlohnkommission einigte sich einstimmig auf den Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden, der im Januar 2026 eine Erhöhung auf EUR 13,90 und im Januar 2027 auf EUR 14,60 vorsieht. Die Gesamtsteigerung um 13,88 % ist die größte Erhöhung durch die Mindestlohnkommission seit Einführung des Mindestlohns 2015.

Zwar ist die Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission nicht bindend. Erwartungsgemäß hat die Bundesregierung aber durch die Mindestlohnanpassungsverordnung vom 29.10.2025 eine entsprechende Umsetzung beschlossen, so dass damit die Mindestlohnanpassung gilt.

Somit steigt im ersten Schritt zum 01.01.2026 der gesetzliche Mindestlohn auf EUR 13,90.

Das führt zwangsläufig zu Entgeltanpassungen im Niedriglohnsektor.

Aber es besteht auch eine erhebliche Auswirkung auf die geringfügigen Beschäftigungen. Dies sind schon lange keine 450-Euro-Jobs mehr. Die Obergrenze für Minijobs richtet sich vielmehr danach, wie viel jemand bei zehn Wochenstunden mit Mindestlohn monatlich verdienen würde. Deshalb liegt die Geringfügigkeitsgrenze aktuell bei EUR 556,00. Ab Januar 2026 erhöht sie sich auf EUR 603,00.

Wer im Minijob mit zehn Wochenstunden arbeitet, muss zwangsläufig diesen Maximalbetrag erhalten. Bei weniger Wochenstunden bedeutet die Anhebung der Grenze, dass Entgelterhöhungen in diesem Rahmen möglich wären, ohne den Status der Geringfügigkeit zu verlieren.

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