Müller-Hof Newsletter – Juni 2026

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Wettbewerbsrecht: „The Final Countdown“ beim Sonderangebot

Das LG Deggendorf hat in einer Entscheidung zu dem häufiger diskutierten Thema eines Countdowns, also einer rückwärts laufenden Uhr, neben einem reduziertem Preis ein etwas überraschendes Urteil getroffen (Urteil vom 27.03.2026 – HK O 6/25).

Angegriffenen wurde die Werbung für eine Jacke in einem Onlineshop. Bei dieser wurde mit einem „Streichpreis“ auf eine Reduktion von in diesem Fall gut 60 % hingewiesen, daneben war eine Uhr eingeblendet, die bis „null“ heruntergezählt hat. Nach Ablauf des Countdowns ist der Preis allerdings unverändert geblieben.

Es gibt diverse ältere Gerichtsentscheidungen, in denen eine solche Gestaltung als irreführende Werbung angesehen wurde. Das LG Deggendorf ist aber anderer Ansicht und vertritt die Auffassung, dass die Gestaltung lediglich besage, dass während des Countdowns der Preis unverändert bleibe. Ob er danach wieder steige oder vielleicht auch sinke oder unverändert bleibe, werde dadurch nicht zum Ausdruck gebracht.

Vor dem Hintergrund, dass unwahre Angabe über zeitliche Begrenzungen eines Angebots nach der sog. „schwarze Liste“ des UWG in jedem Fall verboten sind und zeitlich befristete Werbeangebote (insbesondere bei sehr hohen Reduzierungen) keineswegs ungewöhnlich sind, ist die Entscheidung etwas erstaunlich und eine Korrektur durch das OLG eher wahrscheinlich. Das gilt umso mehr, als es nach der ständigen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass alle Verbraucher getäuscht werden, sondern es reicht, wenn ein relevanter Teil der Kunden von einem zeitlich befristeten Angebot ausgeht und folgerichtig den Eindruck hat, dieses Angebot ggf. jetzt „schnell“ nutzen zu müssen.

Jedenfalls bis zu einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Klärung ist ein solcher Countdown nur bei tatsächlich befristeten Angeboten rechtssicher. Es würde absehbar ein erhebliches Risiko darstellen, sich auf die Entscheidung des LG Deggendorf zu verlassen.

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