Müller-Hof Newsletter – Juni 2026

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Kaufrecht: Recht auf Updates bei „smarten“ Produkten

„Smarte“ Produkte wie Smartphone, vernetzte Lautsprecher, Smart- TVs oder E-Bikes sind ohne Software nicht funktionsfähig. Seit 2022 gilt für solche Waren mit digitalen Elementen ein klarer Rechtsrahmen: Verkäufer haben digitale Bestandteile aktuell zu halten. Gemeint sind vor allem Sicherheitsupdates und Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit sichern. Bleiben notwendige Updates aus oder erfolgt keine nachvollziehbare Information über verfügbare Aktualisierungen und deren Bedeutung, kann das Produkt rechtlich als mangelhaft gelten – selbst dann, wenn es beim Kauf zunächst fehlerfrei war. Maßgeblich ist zunächst, ob im Vertrag ein Zeitraum für Updates zugesagt wurde. Fehlt eine ausdrückliche Zusage, besteht eine Pflicht zur Aktualisierung für den Zeitraum, den Käufer nach Art und Zweck des Produktes üblicherweise erwarten dürfen. Dies umfasst regelmäßig mehrere Jahre, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsupdates.

Die Information über verfügbare Updates nimmt dabei eine zentrale Rolle ein. Geht eine verständliche Benachrichtigung mit Anleitung und einem klaren Hinweis auf die Folgen einer Nichtinstallation zu, sollten Aktualisierungen zeitnah installiert werden. Beruht eine Funktionsstörung allein auf einer nicht installierten, ordnungsgemäß angebotenen Aktualisierung, können Gewährleistungsansprüche entfallen. Praktisch empfiehlt sich daher für Käufer die Aktivierung automatischer Updates sowie die Dokumentation einschlägiger Benachrichtigungen und der relevanten Herstellerhinweise.

Kommt es innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe zu einem Defekt, greift grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung: Es wird angenommen, dass der Mangel bereits beim Kauf angelegt war. Für digitale Elemente reicht diese Schutzwirkung weiter und wirkt während der zugesagten oder gesetzlich erwarteten Bereitstellungsdauer. Dies erleichtert die Rechtsdurchsetzung, wenn etwa Apps auf dem Smart-TV nicht mehr laufen, Streamingdienste abbrechen oder eine Sicherheitslücke in der Firmware eines E-Bikes unbehoben bleibt. In solchen Konstellationen steht zunächst die Nacherfüllung im Vordergrund, also die Bereitstellung eines Updates oder gegebenenfalls Ersatz. Scheitert die Abhilfe oder wird sie verweigert, kommen die Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht.

Bewährt hat sich ein strukturiertes Vorgehen. Nach der Dokumentation von Störungen und der Prüfung etwaiger Updatehinweise sollten Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist fruchtlos oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Kaufpreisminderung erklärt werden.

Von erheblicher Bedeutung sind schließlich Vertrags- und Produktinformationen vor dem Kauf. Ideal sind klare Angaben zur Dauer und zum Umfang der Updates sowie zur Art der Benachrichtigung, etwa per App-Hinweis oder E-Mail. Fehlen solche Angaben, gilt der objektive Erwartungszeitraum. Dieser ist häufig länger als es Käufer vorsehen. Das wirkt besonders bei Sicherheitsupdates, die regelmäßig als unverzichtbar eingestuft werden. Transparente Informationen sind insoweit nicht nur Servicebestandteil, sondern Teil gesetzlicher Pflichten und zugleich Anknüpfungspunkt für Gewährleitungsrechte, wenn Aktualisierungspflichten nicht erfüllt werden.

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