Müller-Hof Newsletter – Juni 2026
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Familienrecht: Können Zuwendungen an Schwiegerkinder zurückgefordert werden?
Zuwendungen der Eltern an Schwiegerkinder oder Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften führen bei Trennung oder Scheidung regelmäßig zu erheblichen Unsicherheiten: Können Eltern ihr Geld oder Teile davon zurückverlangen – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in den vergangenen Jahren unterschiedliche Leitlinien entwickelt, je nachdem, ob es um Schenkungen an Schwiegerkinder in einer Ehe oder um Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht. Besonders bedeutsam ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2019. Der zuständige X. Senat des BGH vertritt seitdem die Auffassung, dass eine Rückforderung ausgeschlossen sein kann, wenn die Beziehung nicht nur von kurzer Dauer war. Was „kurze Dauer“ bedeutet, hat der BGH nicht exakt festgelegt, es können zwei Jahre noch als kurze Dauer gelten, drei Jahre hingegen nicht mehr.
Der XII. Senat des BGH geht bei Schenkungen von Schwiegereltern hingegen einen anderen Weg. Statt die Rückforderung vollständig auszuschließen, nimmt er in der Regel einen Abschlag vor, wenn der mit der Zuwendung verfolgte Zweck, etwa die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie, teilweise erreicht wurde. Je länger die Beziehung oder Ehe gedauert hat, desto geringer fällt der Rückforderungsanspruch der Eltern aus. Die Oberlandesgerichte folgen ganz überwiegend dieser Linie des XII. Senats.
Für die Praxis führt die unterschiedliche Zuständigkeit der Senate zu einer unübersichtlichen Rechtslage. Beispiel: Eltern unterstützen die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Tochter und deren Partner mit einem hohen Geldbetrag zum Erwerb einer Immobilie. Trennt sich das Paar wenige Jahre später, stellt sich die Frage, ob die Eltern vom (ehemaligen) Partner einen Teil des Geldes zurückverlangen können. Während der X. Senat bei kurzer Beziehungsdauer unter Umständen eine vollständige Rückforderung des geschenkten Anteils für möglich hält, betont der XII. Senat eher eine anteilige Lösung anhand der Beziehungsdauer und der tatsächlichen Zweckerreichung.
Angesichts dieser widersprüchlich wirkenden Rechtsprechung und der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Zuwendungen empfiehlt es sich dringend, bereits im Vorfeld klare vertragliche Regelungen zu treffen. Eltern, die eine Immobilie oder ein größeres Projekt ihres Kindes und dessen Partner – ob verheiratet oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – finanziell unterstützen, sollten schriftlich festhalten, was im Fall des Scheiterns der Beziehung gelten soll. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang Rückzahlungsansprüche bestehen, wie die Zuwendung rechtlich einzuordnen ist (Schenkung, Darlehen, „unbenannte Zuwendung“) und wie die Beteiligung an Wertsteigerungen oder -verlusten der Immobilie geregelt wird.
Bei größeren Zuwendungen innerhalb der Familie – sowohl in bestehenden Ehen als auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist es ratsam, frühzeitig eine vertragliche Regelung zu treffen, die die Modalitäten für eine Rückforderung für alle Parteien klar regelt.

