Müller-Hof Newsletter – März 2026
art – AktuelleRechtsTipps
Gesellschaftsrecht: Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers nur ganz ausnahmsweise
Wenn es in einer GmbH nur einen Geschäftsführer gibt und dieser nicht mehr zur Verfügung steht, ist es Sache der Gesellschafterversammlung, zeitnah einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, um eine Führungslosigkeit der GmbH zu verhindern bzw. zu beseitigen. Im Falle einer Abberufung des Geschäftsführers erfolgt die Bestellung eines neuen meist in der gleichen Gesellschafterversammlung. Bei Amtsniederlegung oder Tod des Geschäftsführers muss dagegen erst eine Gesellschafterversammlung einberufen werden.
Folgenden Fall hatte das OLG Brandenburg (Beschluss vom 21.02.2025 – 7 W 1/25) zu entscheiden: Gesellschafter einer GmbH waren A und B zu gleichen Teilen. Geschäftsführer war aber nur A, der eines Tages sein Amt niederlegte. Die von ihm zwecks neuer Bestellung eines Geschäftsführers einberufene Gesellschafterversammlung war nicht beschlussfähig. Der Gesellschafter B beantragte daraufhin die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die GmbH, da die GmbH „dringend einen Notgeschäftsführer zur Durchführung der erforderlichen kaufmännischen Maßnahmen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung“ brauche, „um den Bestand der Gesellschaft zu sichern.“ Dies wurde vom Amtsgericht wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Nun beantragte auch der Gesellschafter A die Bestellung eines Notgeschäftsführers. Auch dieser Antrag wurde vom Amtsgericht abgewiesen.
Die darauf folgende Beschwerde beim OLG Brandenburg war nicht erfolgreich. Zwar gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, analog § 29 BGB einen Notgeschäftsführer zu bestellen, wenn es einer GmbH an einem Geschäftsführer fehlt und wenn ein dringender Fall vorliegt. Nach dem OLG ist aber eine Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn es den Gesellschaftsorganen selbst nicht möglich ist, innerhalb angemessener Frist den Mangel zu beseitigen, und wenn der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden kann. Es ist nach Ansicht des OLG nicht Sinn und Zweck einer Notgeschäftsführerbestellung, Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern auszugleichen. Es führt aus, dass der Gesetzgeber die Autonomie der Gesellschaft schützen wolle: Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft sollten maßgeblich durch die Gesellschaftsorgane vertraglich gestaltet werden.
Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie problematisch 50/50-Beteiligungen in GmbHs sind, wenn es zu Konflikten zwischen den beiden Gesellschaftern kommt und bei der Satzungsgestaltung auf vorausschauende Regelungen zur Konfliktlösung verzichtet wurde.
Ferner verdeutlicht er die Problematik der führungslosen GmbH: Das GmbHG schafft zwar mit § 35 dadurch etwas Abhilfe, dass Erklärungen gegenüber einer führungslosen GmbH zugehen können, indem sie einem Gesellschafter zugehen. Bei Prozessen kann bei einer führungslosen GmbH vom Gericht ein Prozesspfleger bestellt werden, um die Prozessfähigkeit der Gesellschaft herzustellen. Darüber hinaus ist die GmbH aber ohne Geschäftsführer handlungsunfähig.
Angesichts der schwierigen Lage einer führungslosen GmbH und des Urteils des OLG Brandenburg sollte bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung ein besonderes Augenmerk auf Konfliktlösungsregelungen gelegt werden, damit eine solche Konstellation gar nicht erst auftritt bzw. schnell behoben werden kann. Dies gilt auch dann, wenn in „rosigen“ Gründungszeiten spätere Konflikte für die Gründer nicht vorstellbar sind.

